Thilo Reimers Rechtsanwalt, Dipl. Volkswirt, Würzburg

File-sharing II: Haftung des nicht allein lebenden Anschlussinhabers

(BGHZ I ZR 169/12)

Der BGH hat gestern die Urteilsgründe in obiger Sache im Volltext veröffentlicht. Mit dieser Entscheidung hat er die komplizierte bayerische Rechtsprechung (unter anderem Amtsgericht München) beendet. Verkürzt gesprochen lautete diese: Wer einen Internetanschluss besitzt haftet für allen Unsinn der damit gemacht wird. Wenn der Anschlussbesitzer nicht alleine lebt, hat dies die Rechtsverfolgung für die Abmahnkanzleien deutlich vereinfacht.

Grundsätzlich bleibt es dabei, dass der Anschlussinhaber verantwortlich gemacht wird, sollte er nicht vortragen, dass Dritte verantwortlich sind.

In Fall des BGH hatte der volljährige Stiefsohn die Rechtsverletzung begangen. Nach dem Urteil des BGH kann der Anschlussinhaber nicht mehr als Störer in Haftung genommen werden. Denn Volljährige sind für ihre Handlungen selbst verantwortlich. "Der Inhaber eines Internetanschlusses ist grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Familienangehörige über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen oder von sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu belehren und ihnen die Nutzung des Internetanschlusses zur rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen oder zu sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu verbieten, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Nutzung bestehen."

Den Anschlussinhaber treffe eine sekundäre Darlegungslast, wenn der Rechteinhaber weder nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände noch Möglichkeiten zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dies dem Anschlussinhaber ohne weiteres möglich und zumutbar ist.

Dieser Darlegungslast genügt der Anschlussinhaber, indem er vorträgt ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und deshalb als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Damit tritt seine Enthaftung ein.

RA Reimers