Thilo Reimers Rechtsanwalt, Dipl. Volkswirt, Würzburg

Recht am Bild - fehlende Einwilligung bei Verwendung von Fotos

Grundsätzlich gilt nach § 22 KUG, dass Bilder nur mit der Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden dürfen. Gerne übersehen hierbei wird, dass auch der Fotograf ein Recht an dem von ihm gemachten Bild hat. Für Betreiber von Discotheken oder beispielsweise Workshops, besteht das Problem, ob von der Veranstaltung gefertigte Bilder auf der eigenen homepage oder auf Marketingprodukten veröffentlicht werden dürfen.

Zunächst ist zu klären, ob ein Bild im Sinne des § 22 vorliegt. Hier ist entscheidend die Erkennbarkeit des einzelnen Abgebildeten an. Die ist dann gegeben, wenn die Gesichtszüge der Person gezeigt werden. Aber auch sonstige Merkmale, die einer Person eigen sind, können zur Erkennbarkeit führen (vgl. BGH GRUR 2000, 715).

Zu klären ist deshalb, wenn ein Fotograf Bilder eines Dritten veröffentlichen will, ob eine entsprechende Einwilligung vorliegt. Hier gibt es mehrere Arten der Erteilung:

Die Einwilligung kann nämlich ausdrücklich, aber auch stillschweigend erteilt werden (BGH GRUR 2005, 75).

Macht beispielsweise ein Fotograf Fotos für den Reisepass, willigt er nicht automatisch damit ein, dass dieses Foto auch für andere Zwecke genutzt wird. Absurd wird es, wenn der Abgebildete verstirbt, sein Passfoto für die Todesanzeige genutzt wird und der Fotograf hiergegen vorgeht. Rechtlich gesehen kann er das.

Die Rechtsprechung ist allerdings noch uneinheitlich, was eine sog. konkludente Einwilligung angeht. So soll eine stillschweigende Einwilligung in die Verbreitung eines Interviews in Rundfunk und Internet vorliegen, wenn eine Person ein Interview abgibt. Andererseits soll keine konkludente Einwilligung vorliegen bei Abbildung durch einen Fotografen, ohne dass nähere Vereinbarungen über den Verwendungszweck der Bilder geschlossen wurden. So wird auch vertreten, dass die bloße Teilnahme an einem Ereignis nicht darauf schließen lässt, dass der Betroffene hier durch Stillschweigen in die Verwendung der entstandenen Bilder einwilligt (vgl. BGH ZUM 2012, 140).

Die Anforderungen an die Einwilligung sind daher entsprechend hoch.

Selbst wenn man jedoch eine stillschweigende Einwilligung vorliegen hat, so muss diese entsprechend ausgelegt werden, ob sie nicht auf bestimmte Verwertung beschränkt ist. Hier gilt für Unternehmer vor allem zu berücksichtigen, dass die Einwilligung zur Aufnahme grundsätzlich nicht die Verwendung des Bildes zu Werbezwecken umfasst (vgl. BGH GRUR 1992, 557).

Im Ergebnis sind daher für Fotografen und Veranstalter, die Bilder kommerziell oder werbend verwerten wollen, hohe Hürden gesetzt.

Fehlt es an der Einwilligung, liegt eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild vor. Dem Verletzten stehen dann entsprechende Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche zu.