Thilo Reimers Rechtsanwalt, Dipl. Volkswirt, Würzburg

Kündigung in kleinen Unternehmen (Kleinbetrieb)

Arbeitnehmer sind in sog. Kleinbetrieben weitgehend schutzlos. Der Arbeitgeber kann ohne besondere Gründe kündigen. Er muss das nicht rechtfertigen. Das ist ähnlich wie in der Probezeit, so dass Arbeitnehmer in Kleinbetrieben eigentlich in dauernder Probezeit leben.

Was aber ist ein Kleinbetrieb?

Das ist einfach zu beantworten. Jeder Betrieb mit nicht mehr als 10 Arbeitnehmern ist ein sog. Kleinbetrieb. Dabei ist zu beachten, dass

– Auszubildende nicht mitzählen, also außer Betracht bleiben.

– Teilzeitbeschäftigte werden anteilig berücksichtigt (20 Stunden 05 - 30 Stunden 0,75).

– Wichtig ist, dass nach der aktuellen Rechtssprechung des Bundesarbeitgerichts, (AZ: 2 AZR 140/12) auch die im Betrieb beschäftigten Leiharbeitnehmer mit zu berücksichtigen sind.

– Und schließlich Altarbeitnehmer, die schon vor dem 01.01.2004 angestellt waren, kommen noch in den Genuss der 5 Mitarbeiterregel. 10 Arbeitnehmer reduzieren sich dann auf nur 5 Arbeitnehmer.

Auch in einem Kleinbetrieb darf der Arbeitgeber aber nicht willkürlich kündigen. Hier gelten die Generalklauseln des Zivilrechts, die vor sitten- oder treuwidrigen Kündigungen schützen. Dabei muss man aber wissen, dass Richter Generalklauseln meiden "wie der Teufel das Weihwasser". Gleichwohl hat das Bundesverfassungsgericht aus Artikel 12 Abs. 1 GG einen Mindestschutz des Arbeitnehmers vor willkürlichen und sachfremden Erwägungen hergeleitet. Auch bei der Auswahl, der zu kündigenden Arbeitnehmer im Rahmen von betriebsbedingten Kündigungen, sei ein gewisses Maß an sozialer Rücksichtnahme zu fordern.

Allerdings muss der Arbeitnehmer darlegen (und nicht der Arbeitgeber, wie sonst), dass er unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte, erheblich schutzwürdiger ist, als ein evident vergleichbarer noch weiter beschäftigter Arbeitnehmer. Dann muss der Arbeitgeber einen sog. einleuchtenden Grund für seine Auswahlentscheidung vortragen.

Rechtsanwalt Reimers