Thilo Reimers Rechtsanwalt, Dipl. Volkswirt, Würzburg

Krabbenbrötchen und Emmely - jetzt Tütensuppe

Der Drogeriemarkt Müller hatte einem Mitarbeiter in halbwegs führender Position (Abteilungsleiter) den berühmten Aufhebungsvertrag unter die Nase gehalten. Der Mitarbeiter, von Beruf Einzelhandelskaufmann war zuvor 11 Jahre bei Müller beschäftigt gewesen.

Arbeitgeber bzw. Personalchefs machen das gerne so. Dort findet sich dann eine Abfindung, die angeblich nur jetzt und im Augenblick so bezahlt wird. Wenn der Aufhebungsvertrag nicht unterschrieben wird, gäbe es keine Abfindung - so oftmals die Argumentation. Zudem hatte der Arbeitgeber seine Kündigungsdrohung noch gewürzt und erklärt, dass er Strafanzeige stellen werde und fristlos kündigen wolle. Nach den Pfandbons und später Kassierbons (Emmely, später Brötchenbelag) waren es jetzt Fertigsuppen, nämlich zwei Tütensuppen, die Anlass zur fristlosen Kündigung gaben.

Hier hatte der Mitarbeiter diesen Aufhebungsvertrag unterschrieben und damit meint man ist die Sache erledigt.

Im Aufhebungsvertrag findet sich dann auch fast ausnahmslos die Klausel, dass der Mitarbeiter auf eine Klage beim Arbeitsgericht verzichtet. So auch hier.

Richtigerweise hat er diesen Aufhebungsvertrag aber angefochten und weiter erklärt, dass die Kündigung rechtswidrig gewesen sei.

Der Fall lief bis zum Bundesarbeitsgericht. Dieses hat nun geurteilt, dass jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung ins Auge fassen dürfe, eine solche Klageverzichtsklausel wirksam sein könne, wenn allerdings ein verständiger Arbeitgeber - so das Gericht - die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte, dann sei die Kündigungsandrohung unzulässig, jedenfalls das ganze unverhältnismäßig (AZ: 6 AZR 82/14). So hier.

Rechtsanwalt Reimers