Thilo Reimers Rechtsanwalt, Dipl. Volkswirt, Würzburg

Krabbenbrötchen und Emmely

Eine Karstadtmitarbeiterin besaß die Frechheit in ein Krabbenbrötchen zu beißen; o.k. - sie hatte das Brötchen nicht bezahlt und trotzdem zugebissen – das ist arbeitsrechtlich nicht ganz in Ordnung. Und weil der Vorgesetzte den Krabbenbiss auch noch gesehen hatte, hatte das dementsprechend die umgehend fristlose Kündigung und eine kurze Zeit später ausgesprochene fristgerechte Kündigung zur Folge. Der Vorfall datiert vom August 2013. Die Klägerin war seit Jahren -im Fachjargon störungsfrei- in der Feinkostabteilung von Karstadt angestellt, Es war also arbeitsrechtlich nichts relevantes nicht vorgefallen, insbesondere keine weiteren Vertilgungungen von Krabben- oder Fischbrötchen.

Das Arbeitsgericht Hamburg war der Ansicht, die Karstadtmitarbeiterin dürfe nicht wegen eines Bisses in ein Fischbrötchen gekündigt werden, auch, wenn die Verkäuferin dafür nicht bezahlt hatte. Eine Abmahnung sei ausreichend und zugleich ein milderes Mittel. Die Kündigung als ultima ratio gehe zu weit. So sah es nun auch das Landesarbeitsgericht Hamburg (Entscheidung 30.07.14, AZ: 5 Sa 22/14). Ein Sprecher des Landesarbeitsgericht Hamburg betonte, dass nicht jeder durch einen Arbeitnehmer verursachte Vermögensschaden zu einer Kündigung wegen eines angeblich zerstörten Vertrauensverhältnisses führen dürfe. Hier kämen auch mildere Mittel in Betracht. Hier hätte eine Abmahnung ausgereicht.

Das BAG wird sich mit der Sache - anders als im Fall Emmely (die bisher bekannteste Bagatellkündigung (BAG v. 10.06.2010, 2 AZR 541/09) - nicht befassen. Die Revision ist ausdrücklich nicht zugelassen.

Zukünftig sollte Karstadt vielleicht besser vegan lebende Mitarbeiter einstellen.

Siehe hierzu auch weiter unten "Fristlose Kündigung und Diebstahl".

Rechtsanwalt Reimers