Thilo Reimers Rechtsanwalt, Dipl. Volkswirt, Würzburg

Krankheit und Kündigung in der Probezeit

Die Probezeit dient dem gegenseitigen Kennenlernen. Beide, Arbeitgeber und Arbeitnehmer können innerhalb einer Zweiwochenfrist (§ 622 Abs. 3 BGB) kündigen, dies ohne Gründe oder sonstige Voraussetzungen.

Wenn der Arbeitnehmer sich während der Probezeit erkältungsbedingt krank meldet, ist der Arbeitgeber in aller Regel "verschnupft" - wenn auch ohne entsprechende Krankheitssymptome. Folge einer solchen "Verschnupfung" ist allerdings oftmals die Kündigung des Arbeitnehmers - mit genannter Zweiwochenfrist.

Einen solchen Fall hatte das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein zu behandeln. Es bejahte allerdings nicht eine Lohnfortzahlung von zwei Wochen, sondern eine von sechs Wochen und zwar nach § 8 Abs. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz. Letzterer sei nur dann nicht anwendbar, wenn dem Mitarbeiter nicht krankheitsbedingt gekündigt worden sei.

Große Nachweispflichten hieran hat das Gericht nicht gestellt. Es sei schließlich zu vermuten, dass nach Meldung der Krankheit und darauf folgender Kündigung, diese Kündigung eben krankheitsbedingt erfolgt sei und damit der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 3e EFZG bestehe.

Im besagten Fall versuchte der Arbeitgeber in der Berufungsinstanz noch zu erklären, dass fehlende Leistungen zur Kündigung geführt hätten. Ersichtlich wollte er um die Lohnfortzahlung herumkommen. Nachdem aber die Kündigung bereits in der ersten Woche erfolgt war, bezweifelte das Landesarbeitsgericht, dass ein sozial verantwortlicher Arbeitgeber bei einer auf 6 Monaten vereinbarten Probezeit bereits in der ersten Arbeitswoche endgültig die Leistungsfähigkeit beurteilen könne. Dies sei nur bei ganz gravierenden Leistungsmängeln oder Vertrauensbrüchen der Fall. Vorliegend käme das nicht in Frage (LAG Schleswig-Holstein vom 06.02.14, AZ: 5 Sa 324/13). Es gelte die Sechswochenfrist.

Rechtsanwalt Reimers