Thilo Reimers Rechtsanwalt, Dipl. Volkswirt, Würzburg

Überstunden

Der Streit um Überstunden ist zwar in vielen Variationen denkbar, entsteht aber oft erst beim Ausscheiden des Arbeitnehmers.

Tatsächlich muss dann der Arbeitnehmer beweisen, dass der Arbeitgeber die Überstunden veranlasst hat. Die Arbeitsgerichte stellen hier oftmals absurde Forderungen, die reichlich realitätsfremd erscheinen. In aller Regel steht zwar fest, dass Überstunden geleistet wurden. Die Beweislast für jede einzelne Überstunde kann dann schwierig sein, wenn nicht zeitnahe Aufzeichnungen vorliegen.

In einer aktuellen Entscheidung des Arbeitsgerichts Würzburg (AZ: 12 Ca 552/17) heißt es zum Beispiel:

1.Wenn ein Arbeitnehmer sich für die Abgeltung eines Zeitguthabens auf von ihm selbst gefertigte Arbeitszeitaufstellungen beruft, die sich der Arbeitgeber nicht zu eigen gemacht hat, hat er die dem behaupteten Saldo begründenden Tatsachen im Einzelnen darzulegen, BAG-5 AZR 767/13.

a. Hierzu ist erforderlich, zunächst die genaue arbeitsvertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien anzugeben und sodann die tatsächliche Arbeitszeit nach Tag und Uhrzeit aufzuschlüsseln und die übliche Arbeitszeit sowie die tatsächlich eingehaltenen Pausen mitzuteilen. Die Art der Tätigkeit wie die Erforderlichkeit sind danach für jede einzelne Stunde anzugeben.

2.Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer als weitere Voraussetzung die arbeitgeberseitige Veranlassung und die Zurechnung der behaupteten Überstunden im Einzelnen darzulegen.

a. Für eine ausdrückliche Anordnung von Überstunden muss der Arbeitnehmer vortragen wer wann auf welche Weise wie viele Überstunden angeordnet hat.

b. Konkludent ordnet der Arbeitgeber Überstunden an, wenn er dem Arbeitnehmer Arbeit in einem Umfang zuweist, der unter Ausschöpfung der persönlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers nur durch die Leistung von Überstunden zu bewältigen ist. Dazu muss der Arbeitnehmer darlegen, dass eine bestimmte angewiesene Arbeit innerhalb der Normalarbeitszeit nicht zu leisten oder ihm zur Erledigung der aufgetragenen Arbeiten ein bestimmter Zeitraum vorgegeben war, der nur durch die Leistung von Überstunden eingehalten werden konnte.

c. Die Duldung von Überstunden bedeutet, dass der Arbeitgeber in Kenntnis einer Überstundenleistung diese hinnimmt und keine Vorkehrungen trifft, die Leistung von Überstunden in Zukunft zu unterbinden, er also nicht gegen die Leistung von Überstunden einschreitet, sie vielmehr weiterhin entgegennimmt. Dazu muss der Arbeitnehmer darlegen, von welchen wann geleisteten Überstunden der Arbeitgeber auf welche Weise wann Kenntnis erlangt haben soll und dass es im Anschluss daran zu einer weiteren Überstundenleistung gekommen ist (BAG vom 10.04.2013 - 5 AZR 122/12).

Und zum Schluß: Klauseln im Arbeitsvertrag, wonach mit dem Gehalt eine bestimmte Anzahl von Überstunden abgegolten sein sollen, sind übrigens fast immer unwirksam - Klauseln nach denen Ausschlussfristen gelten nicht.

Es heißt also sich rechtzeitig zu kümmern.

Rechtsanwalt Reimers