Thilo Reimers Rechtsanwalt, Dipl. Volkswirt, Würzburg

Anspruch auf Weihnachtsgeld

Nach §3112a BGB hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf Weihnachtsgeld. Nur: Das es diesen §3112a BGB nicht gibt. Ganz im Gegenteil, es fehlt jedwede gesetzliche Regelung zum Weihnachtsgeld.

Ob Sie deshalb einen Anspruch auf Weihnachtsgeld haben, beurteilt sich nach:

– Ihrem Arbeitsvertrag oder
– den für Sie geltenden Tarifvertrag oder einer
– Betriebsvereinbarung oder sog.
– betrieblicher Übung

Ein zusätzliches Gehalt im Dezember kann natürlich jeder gebrauchen, zumal die stressigste Jahreszeit bekanntermaßen mit zusätzlichen Geldausgaben verbunden ist. Nach aktuellen Erhebungen erhalten 55% aller Arbeitnehmer Weihnachtsgeld, 45% nicht.

Was ein Arbeits- oder Tarifvertrag ist, dürfte bekannt sein. Weniger bekannt ist die sog. Betriebsvereinbarung. Sie wird in der Regel zwischen Arbeitgeber und dem Betriebsrat geschlossen. In der Regel wird sie im Betrieb ausgehängt. Sie wirkt wie ein Vertrag.

Der gleiche Bekanntheitsgrad gilt die sog. betriebliche Übung. Hierbei handelt es sich um Leistungen der Firma über einen längeren Zeitraum hinweg, die regelmäßige erfolgen. Wenn der Arbeitgeber immer wieder Weihnachtsgeld gezahlt hat, kann hieraus ein Anspruch des Arbeitnehmers folgen.

Fast noch wichtiger: Erhält ein Mitarbeiter Weihnachtsgeld, müssen alle Mitarbeiter Weihnachtsgeld erhalten. Dies ergibt sich aus dem sog. arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und -Arbeitsrichter hören jetzt bitte weg- aus dem Grundgesetz. Das besagt nämlich, dass Arbeitnehmer in einer bestimmten Gruppe nicht bevorzugt behandelt werden dürfen.

Zu allem Ungemach kommt noch dazu, dass das Weihnachtsgeld selbstverständlich versteuert werden muss. Umgehen lässt sich das kaum. Mitarbeiter mit schulpflichtigen Kindern können allerdings einen steuerfreien Zuschuss zu den Kosten für die Kindergärten erhalten.

Arbeitgeber können Mitarbeitern zudem Sachleistungen bis zu einem Wert von €44,-- steuer- und sozialabgabenfrei gewähren. Das dürfte aber bei den wenigsten ein 13. Gehalt ersetzen - hoffe ich mal.

Der ganze Kuddelmuddel schreit letztendlich nach Einführung des §3112a BGB

Rechtsanwalt Reimers