Thilo Reimers Rechtsanwalt, Dipl. Volkswirt, Würzburg

Richtige Krankmeldung beim Arbeitgeber

Die Krankmeldung des Arbeitnehmers

Zu Anfang will ich klarstellen, dass es einen Unterschied zwischen dem sog. gelben Zettel, also der Bescheinigung die der Arzt ausstellt und der Krankmeldung an sich gibt. Meiner Ansicht nach ist der Arbeitnehmer verpflichtet möglichst schnell, also möglicherweise sogar innerhalb der ersten Stunden seiner eigentlichen aufzunehmenden Tätigkeit, dem Arbeitgeber seine Krankheit zu melden.

Die Krankmeldung durch den Arzt kann später erfolgen. Diese richtet sich nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz. Üblicherweise also, sollte diese Bescheinigung am dritten, respektive vierten Tag nach Erkrankung vorgelegt werden.

Aus Sicht des Arbeitnehmers gibt es nun meiner Ansicht nach zwei vielleicht erfreuliche Dinge zu berichten, nämlich

1. Die erste Krankmeldung an den Arbeitgeber muss keinesfalls zwingend durch den Arbeitnehmer selbst erfolgen. Diese Botschaft, die nicht zwingend auf freudige Erwartung stößt, kann durchaus von Dritten ( Ehefrau, Kinder, Kollegen ) überbracht werden. Das gleiche gilt natürlich für die Bestätigung durch den Arzt. Die Meldung sollte möglichst unverzüglich erfolgen. Denkbar sind hier auch die modernen Telekommunikationswege, nämlich SMS oder E-Mail. Eine Unterrichtung per Brief dürfte verspätet sein. Dies hat sogar das Bundesarbeitsgericht entschieden, allerdings vor 20 Jahren ( AZ: 5 AZR 83/96 ).

2. Sollte die Bestätigung durch den Arzt ( gelber Zettel ) nicht rechtzeitig am vierten Tag vorliegen, berechtigt dies noch nicht zur Kündigung durch den Arbeitgeber. Vielmehr besteht dann nur ein Recht auf Unterbrechung der Fortzahlung des Arbeitsentgeltes und zwar so lange bis der Arbeitnehmer sein Versäumnis nachgeholt hat.

Gute Besserung

Rechtsanwalt Reimers