Thilo Reimers Rechtsanwalt, Dipl. Volkswirt, Würzburg

Kinderbetreuung und Lohnfortzahlung

Hier wurde meines Erachtens nach großflächig Falschinformationen verbreitet. Es hieß grundsätzlich, dass der Arbeitnehmer der "Gekniffene" ist, wenn die Kinder wegen Schulausfalls betreut werden müssen.

Schon vor der unten besprochenen Neuregelung war es so, dass nach § 616 BGB der Arbeitnehmer zwei bis drei Tage daheim bleiben konnte, wenn er keine anderen Möglichkeiten hatte, ein krankes Kind zu pflegen. Allerdings wurde er in dieser Zeit nicht bezahlt.

Jetzt wurde das Infektionsschutzgesetz im Rahmen des sog. Sozialschutzpaketes geändert. Wenn die Schulen und Kindergärten weiter wegen Pandemie geschlossen werden, haben alle sorgeberechtigten Eltern für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres, Anspruch auf Lohnfortzahlung. Voraussetzung ist, dass eine anderweitige Kinderbetreuung nicht möglich ist. Der Verdienstausfall muss auch nicht durch Abbau von Zeitguthaben ausgleichbar sein. Hinzu kommt allerdings auch noch, dass der Bezug von Kurzarbeitergeld Entschädigungszahlungen ausschließt.

Natürlich besteht auch dann keine Entschädigung, wenn die Möglichkeit zum sog. home office besteht.

Die Entschädigung beträgt 67 % des Nettoeinkommens mit maximal € 2.016,-- pro Monat. Die Regelung ist auf sechs Wochen beschränkt. In Ferienzeiten gilt sie nicht.

Prinzipiell sollen auch Selbständige die Entschädigung bekommen können. Die Höhe richtet sich dann nach dem durchschnittlichen Monatseinkommen. Aller Erfahrung nach ist dies nicht ganz so einfach abzuklären.

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Reimers