Thilo Reimers Rechtsanwalt, Dipl. Volkswirt, Würzburg

Landesanwalt verliert Prozesse

Ein Landesanwalt ist quasi der Staatsanwalt im Arbeitsrecht der Beamten. Hier hatte dieser Landesanwalt in zwei Instanzen vergeblich versucht meinen Mandanten aus dem öffentlichen Dienst zu entfernen. Was drastische Folgen für den Beamten gehabt hätte, der damit vor dem existentiellen Nichts gestanden hätte. Was war geschehen ?

Der Beamte war kein Reichsbürger, sollte aber quasi gleichgestellt werden. Warum ? Weil er einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragt hatte.

Da kommt schon in den ersten Zeilen viel zusammen. Natürlich ist bei den Beamten vieles anders, insbesondere rund ums Thema Staatstreue. Jeder der Anwalt, Richter oder irgendwie im juristischen Dienst in Bayern tätig ist, kennt den sog. Staatsangehörigkeitsausweis, jedenfalls dann, wenn er vor 1975 geboren ist. Warum in aller Welt soll nun die Beantragung dieses Staatsangehörigkeitsausweises ( früher heilige Pflicht jedes Beamten ) Grund für die Entlassung aus der Beamtenschaft sein ? Hierzu bediente sich die Landesanwaltschaft einer "eher wilden" Theorie, begründet mit 50 Jahre alter Rechtsprechung zum Radikalenerlass. Bei dem einen oder anderen mag beim Stichwort Radikalenerlass noch eine ferne Erinnerung aufsteigen. Dieser wird allgemein als Desaster in der Geschichte der alten BRD betrachtet. Der Staat fürchtete seinerzeit die Unterwanderung durch Linksextremisten. Deshalb wurden Menschen mit Berufsverboten traktiert und durften nicht Lehrer, Lokführer oder Postbote werden. Insgesamt wurden 3,5 Mio. Menschen vom Verfassungsschutz überprüft. Die absolute Zahl der "Opfer" des Radikalenerlasses war mit 265 Beamtinnen und Beamten relativ gering. Ergebnis des Radikalenerlasses war aber, dass viele Menschen aus meiner Generation zum Staat auf Distanz gingen.

Bereits 2016 richtet Niedersachsen als erstes Bundesland eine Kommission zur Aufarbeitung der Schicksale, der von Berufsverboten betroffenen Personen und Möglichkeiten ihrer politischen und gesellschaftlichen Rehabilitierung ein. Wenn man die Ausführungen der Landesanwaltschaft in diesem Prozess richtig interpretiert, braucht der Staat diesen Radikalenerlass erneut, um zu verhindern, dass Neonazis, Pegida Anhänger und sog. Reichsbürger Beamte werden.

Aber was ist eigentlich ein Reichsbürger ? Mit einer Definition hat sich die Landesanwaltschaft nicht aufgehalten und damit unterstellt, dass das sowieso schon zum Kanon des Allgemeinwissens gehört.

Erstinstanzlich hat dann das Verwaltungsgericht Ansbach ( AZ: AN 12b D 18.01654 ) den Versuch einer Definition unternommen:

Danach: „Reichsbürger sind Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Dabei berufen sie sich unter anderem auf das historische Deutsche Reich, Verschwörungstheoretische Argumentationsmuster oder ein selbst definiertes Naturrecht. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Zur Verwirklichung ihrer Ziele treten sie zum Teil auch aggressiv gegenüber den Gerichten und Behörden der BRD auf... In Teilen sind die Reichsbürger und Selbstverwalter dem Phänomenbereich Rechtsextremismus zuzurechnen. Im Bezug auf den Freistaat Bayern lagen zum 31.12.2018 zu 4200 Personen belastbare Hinweise bezüglich der Zugehörigkeit zur Reichsbürgerszene vor. ...Anhänger eine Reichsideologie argumentieren, dass das Grundgesetz nie durch eine Volksabstimmung angenommen worden ist. Deshalb sei der Deutsche Staat ohne eine wirksame Verfassung nicht existent.“

Weiter argumentiert das Gericht, dass ein solcher "Reichsbürger" gegen die politische Treuepflicht nach § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG verstoße... Diese fordere, dass der Beamte sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziere, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Politische Treupflicht bewährt sich in Krisenzeiten und in ernsthaften Konfliktsituationen, in denen der Staat darauf angewiesen ist, dass der Beamte Partei für ihn ergreift ( BVerfG vom 22.05.1975, 2 BvL13/73 ). Dies sei bei Reichsbürgern nicht gewährleistet.

Schließlich ging das Gericht davon aus, dass, weil mein Mandant regelmäßig Steuern zahlend, den Personalausweis nicht zurückgebend und auch keine unberechtigten Forderungen gegenüber öffentliche und staatliche Stellen geltend machend, ergo eine Zugehörigkeit zur Reichsbürgerszene nicht vorläge. Allerdings seien Sympathien für die Reichsbürgerszene nicht ausgeschlossen... Durch die Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises sei ein außerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG, § 34 S. 3 BeamtStG, sowie die qualifizierenden Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG vorgelegen. "Durch die Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises und der Verwendung Reichsbürger typischer Angaben und die Beantragung einer Selbstauskunft aus dem ESTA Register musste bei einem vorurteilsfreien wertenden Betrachter mangels anderweitiger Anhaltspunkte der Eindruck hervorgerufen werden, dass es sich bei dem Beklagten um einen Angehörigen der Reichsbürgerbewegung handele, der die freiheitlich demokratische Grundordnung ablehne".

Bemerkenswert hieran ist, dass der Antrag und die Übergabe des Staatsangehörigkeitsausweises ( Kosten € 25,-- ) durch eine Behörde, nämlich das Landratsamt erfolgen, es sich hierbei also zweifelsfrei um rechtsstaatliche Akte handelt.

Die Landesanwaltschaft argumentiert in einer - in meinen Augen nun eher wilden Argumentation - dass durch dieser Antrag und die (straf-)schärfend hinzu kommenden Angaben des Beklagten zum Geburtsort, Aufenthaltsorte, Lebensumstände seines Vaters und des geborenen Großvaters, und weil der Antrag sich auf das RuStaG Stand 1913 bezogen habe, Verfassungsfeindlichkeit belege.

Richtig ist, dass das RuStaG nach meinem Dafürhalten letztlich ein Überbleibsel aus der Nazizeit darstellt, in dem man das Staatsangehörigkeitenrecht auf Basis der Naziideologie ausbaute. Allerdings muss man sagen, das dieses RuStaG bis weit in die 2000er Jahre Geltung hatte, um erst 2005 durch das StAG abgelöst zu werden. Mithin galt es für nahezu 90 Jahre. Die Behauptung des Landesanwaltschaft, es handelt sich bei dem RustaG um ein "uralt" Gesetz aus 1913 ( und nicht von heute), welches der Beklagte für sich in Anspruch nehme, ist also so nicht richtig.

Im Ergebnis erfolgte dann keine Entlassung des Mandanten durch das VG Ansbach.

II.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach ging der Landesanwalt in Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Dieser übernimmt Teile der erstinstanzlichen Entscheidung und führt dann hierzu weiter aus.

"Zudem ist nicht erkennbar, welchen objektiven Zweck die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises für denjenigen haben kann, der ihn im Rechtsverkehr nicht benötigt. Der Beklagte besitzt einen Personalausweis und einen Reisepass. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist seit der Geburt seitens einer Behörde nie infrage gestellt worden. Jedenfalls hat die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises mit Angaben zur Staatsangehörigkeit nicht auf die BRD, sondern auf längst nicht mehr existierende Bundesstaaten bezogen, den objektiven Erklärungsinhalt der Leugnung der rechtlichen Existenz der BRD. Es handelt sich um ein vorbereitetes, planvolles und zielgerichtetes - also nicht lediglich spontanes - Agieren gegenüber einer Behörde mit rechtserheblichem Inhalt ( vgl. Bundesverwaltungsgericht vom 02.12.21 Rn. 30-32 )".

Dies ist der Kern der Vorwürfe der Landesanwaltschaft. Die Angaben im Antrag auf Erstellung des Staatsangehörigkeitsausweises wurden im Formular nicht mit BRD, sondern mit Preußen und Bayern bezeichnet. Dies zeige, dass der Antragsteller die Verfassung ( i.w. fdGO ) infrage stelle. Dies sein vorsätzlich geschehen. Weiter im Urteil:

"Dies sei typisch für die Reichsbürgerszene - siehe oben Ausführungen des VG Ansbach... ( Abs. 23 ) Der Beklagte hat sowohl im behördlichen als auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren angegeben, kein "Reichsbürger" zu sein und auch die Existenz der BRD nicht infrage stellen zu wollen. Er hat wiederholt betont, sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung zu bekennen. Gleichwohl hat er weder im behördlichen noch im gerichtlichen Disziplinarverfahren plausibel erklären können, warum er sich dieser Weise verhalten hat. Die Erklärung, er habe die Antragstellung im Hinblick auf in § 7 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG ( Deutsche oder Deutscher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG ) normierten Voraussetzung des Beamtenverhältnisses gestellt, sei vor dem Hintergrund, dass der Beklagte bereits verbeamtet war und vom Dienstherr nicht zur Vorlage eines Staatsangehörigkeitsausweises aufgefordert worden war, nicht nachvollziehbar. Die weitere Einlassung, ihm sie bei dem Antrag ein Denkfehler unterlaufen, ist schlicht absurd... In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sich schließlich herauskristallisiert, dass der Beklagte von einem "Bekannten" dem er eine hohe fachliche Expertise zubilligte, auf Internetseiten mit Reichsbürger typischen Inhalten hingewiesen wurde. Er hat nach eigenem Bekunden an dem dort vorhandenen Mustern einschließlich des Hinweises auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz, Stand 1913, orientiert und sich damit mit der "Reichsbürgerbewegung" solidarisiert und sich deren Gedankengut zu eigen gemacht. Mit Hilfe der Internetseiten konnte er auch seinen Geburtsort bzw. die jeweiligen Wohnorte den Bundesstaaten des Deutschen Kaiserreichs zuordnen.

Dies ist im Kern der zweite Vorwurf, nämlich die Bitte des Beklagten, einer Ausstellung der Urkunde nach RuStaG 1913. Nach der Argumentation des Landesanwalts handele es sich um ein 90 Jahre altes Gesetz. Die Bezugnahme auf nicht aktuelle Gesetzgebung, sondern alte Gesetze sei sozusagen reichsbürgertypisch. Dabei wird aber sowohl vom Gericht, als auch vom Landesanwalt übersehen, dass das RuStaG 1913 weitgehend unverändert bis 1945 galt und auch in der BRD nach 1945 mehr oder weniger unverändert übernommen wurde (s.o.).

Weiter im Urteil: "Der Senat konnte in der mündlichen Verhandlung nicht ansatzweise den Eindruck gewinnen, dass sich der Beklagte vom Inhalt der Antragstellung distanziert hat. Es bleiben die Lippenbekenntnisse zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und die Einsicht des Beklagten, dass bei den Angaben im Antragsformular wohl etwas falsch gewesen sein müsse, nachdem nun im Berufungsverfahren eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis konkret im Raum stand. Mit dem "Bekannten" steht er nach wie vor in Kontakt, ohne dessen "Expertise" dezidiert in Abrede zu stellen, was auch kein positives Licht auf den Beklagten wirft.

( 24 ) Durch sein vorsätzliches und schuldhaftes Verhalten hat der Beklagte zugleich die Pflicht zur achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten ( § 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG ) verletzt ( BVerwG, U.v.2.12.2021 Rn. 44 ).

( 25 ) Im Rahmen der vor dem Gericht obliegenden Maßnahmebemessung ist die Kürzung der Dienstbezüge um ein Fünftel auf die Dauer von fünf Jahren die gebotene Maßnahme.

Bei der Zumessung folgte der BayVGH in weiten Teilen meiner Argumentation zum EGMR, auf welche die Landesanwaltschaft weder im Ausgangsverfahren, noch in beiden Instanzen mit einem Wort eingegangen war.

( 26 )

( 27 )

( 28 )

( 29 )

( 30 )

( 31 ) "Bei der Maßnahmebemessung dürfen nach Auffassung des Senats die Rechtsentwicklungen zum beamtenrechtlichen Dienst - und Treueverhältnis durch Einwirkung internationaler Regelungszusammenhänge nicht unberücksichtigt bleiben ( vgl. Hermann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht 2. Aufl. 2021, § 10 Rn 926; Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht August 2021, MatR II Rn. 118 ). Auch das Bundesverfassungsgericht wertet die Rolle der Europäischen Menschenrechtskonvention dadurch erheblich auf, dass es nach dem Grundsatz der völkerrechtsfreundlichen Auslegung der Verfassung den Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalten und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes heranzieht ( BVerfG v. 14.10.2004 ). Die Konvention erlangt damit verfassungsrechtliche Bedeutung.

( 32 ) Hier ist das Urteil des Gerichtshofs vom 26. September 1995 ( 7/1994/454/535 "Vogt" - NJW 1996, 375 ) von besonderer Bedeutung. Auch der Beklagte hat im Berufungsverfahren hierauf hingewiesen, ohne dass die Landesanwaltschaft repliziert hätte, auch nicht in der mündlichen Verhandlung. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist im Detail und mit ausreichendem Gewicht zu berücksichtigen. Sie ist "möglichst schonend in das vorhandene, dogmatische ausdifferenzierte nationale Rechtssystem einzupassen" ( Jarass/Pieroth, GG, 15 Aufl. 2018, Art. 1 Rn. 29a m. N. zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ).

( 33 ) In der "Vogt" Entscheidung ging es um die Entlassung einer Lehrerin für die Fächer Deutsch und Französisch aus dem Schuldienst aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der und Betätigung für die DKP als Verletzung von Art. 10 und 11 EMRK. Der Gerichtshof entschied ( allerdings mit der knappen Mehrheit von zehn zu neun Stimmen ), dass die Entlassung im dortigen Fall unverhältnismäßig gewesen sei. Dazu verwies die Mehrheit der großen Kammer darauf, dass der Beamtin allein ihrer aktive Mitgliedschaft in der DKP, ihre Ämter in dieser Partei sowie ihrer Kandidatur bei Wahlen zum Landesparlament vorgehalten worden seien. Es gebe jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie in ihrem Schuldienst oder außerhalb tatsächlich verfassungsfeindliche Äußerungen getätigt oder sich persönlich eine verfassungsfeindliche Haltung zu eigen gemacht habe. Besonderen Augenmerk legte der Gerichtshof in diesem Zusammenhang auf den Umstand, dass die dortige Beamtin "eine Stellung inne hatte, die nicht an sich Sicherheitsrisiken mit sich bringt" ( a.a. O. S 378 ). Entscheidender Gesichtspunkt war mithin das konkret-funtionelle Amt der Lehrerin, aus dem keine ernstzunehmende Gefahr für die fdGO drohte. Konsequenterweise hat der Gerichtshof im Gegenzug dazu beispielsweise bei der Bundeswehr eine besondere Pflicht zur Verfassungstreue bejaht und mithin einen höheren Maßstab an die zu fordernde Loyalität der betroffenen Beamten angelegt ( m.w.N... ).

( 34 ) Der Senat schließt sich daher Baßlperger ( PersV 2019, 204/208 ) an, der unter Bezugnahme auf den Fall "Vogt" gefolgert hat, dass die Pflicht, für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, vom Grad der Gefährdung oder Beeinträchtigung der fdGO abhängt. Anders als beispielsweise Polizisten und Justizvollzugsbeamte ( vgl. hierzu BayVGH, Urteil vom 10.12.2021 - 16 a D 19.1155 jeweils Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen Vertretens reichsbürgertypischer Ansichten ) nehmen Lehrer in der Regel nicht schwerpunktmäßig hoheitlich geprägte Aufgaben wahr ( BVerfG, Urteil vom 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12 ). Vor diesem Hintergrund gewinnt die Aussage des Bundesverwaltungsgerichts ( Urteil vom 02.12.2021 a.a.O. Rn. 41) Bedeutung, in der ausdrücklich davon die Rede ist, dass für den dortigen Beklagten als Angehörigen eines Nachrichtendienstes das Wissen um die Verfassungstreuepflicht im besonderen Maße gilt. Demnach sind auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durchaus unterschiedliche Maßstäbe vorstellbar.

( 35 ) Billigt man dem Beklagten nach Vorstehendem aufgrund der Stellung als Lehrer einen minderen Gefährdungsgrad für die fdGO zu, ist im vorliegenden Einzelfall von einer Entfernung abzusehen...

( 36 ) Hierbei ist zu Gunsten des Beklagten in die Betrachtung einzustellen, dass er disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist und auch weiter die Existenz der BRD und ihrer Rechtsordnung leugnende Handlungen oder Äußerungen nicht bekannt geworden sind. Zu seinen Lasten war hingegen zu berücksichtigen, dass er seiner Vorbildwirkung nicht gerecht geworden ist und erheblich gefehlt hat..

( 38 ) Eine angemessene Kürzung der monatlichen Bezüge... der Beamte übt eine Nebentätigkeit aus. Die finanzielle Einschränkung ist für den Beklagten spürbar, führt aber - wie auch die Berechnung zum vorläufigen Einbehalt zeigen - nicht zu einer Beeinträchtigung der notwenigen Alimentation oder gar zu einer wirtschaftlichen Notlage ( vgl. BayVGH, Urteil vom 27.03.2019 - 16a D 17.1156 )".

Unterschriften:

Dr. Wagner Vicinus Dihm

Im Ergebnis ist es erfreulich, dass der Senat im Rahmen der Strafzumessung in weiten Teilen meinen rechtlichen Argumenten gefolgt ist. Natürlich ist es nachvollziehbar und richtig, wenn die Landesanwaltschaft - und inzwischen auch das Bundesverwaltungsgericht - versucht hier Pflöcke einzurammen, die rechtsradikale Ausflüsse der Beamtenschaft begrenzen sollen. Allerdings sollte man meiner Ansicht nach hierbei nicht über das Ziel hinausschießen, wobei insbesondere die Rechtsprechung zum sog. " gelben Schein " fragwürdig erscheint, insbesondere wenn die rechtsstaatliche Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen (i. ü. gegen Gebühr) - jahrelange Praxis der Landratsämter - dann "ohne viel Federlesens" zur Entlassung aus dem Staatsdienst führen ( was hier abgewendet werden konnte ). Auch die inkriminierte Bezugnahme auf RuStaG 1913 vermag nicht zu überzeugen, zumal das Gesetz bis vor wenigen Jahren Bestand hatte.

Rechtsanwalt
Reimers