Thilo Reimers Rechtsanwalt, Dipl. Volkswirt, Würzburg

Verkauf von Plagiaten

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer höchst komplizierten Entscheidung den Verkauf von im EU-Ausland gefertigten Plagiaten an Endverbraucher für zulässig erklärt. FALSCH !!! Genau das hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung AZ: 1 BvR 1916/09 vom 19.07.2011 nicht getan.

Der Entscheidungsirrsinn beginnt damit, dass das italienische Urheberrecht plagiierte Designermöbel in Italien nicht schützt. Der Lizenzinhaber für Le-Corbusier-Möbel bemühte deshalb deutsche Gerichte in seinem Versuch, das Aufstellen von Plagiaten der Le-Corbusier-Möbel in Deutschland zu verhindern. Es ging also nicht um Verkauf oder Vermietung, es ging allein um den Gebrauch dieser Plagiate.

Vor Landgericht und Oberlandesgericht hatte der Lizenzinhaber Erfolg. Der BGH hob die Entscheidung auf und erklärte den Gebrauch der Plagiate für rechtmäßig.

Nicht, dass mit drei Instanzen die Sache erledigt gewesen wäre, nein, jetzt behandelte auch noch das Bundesverfassungsgericht die Frage und musste dabei zu allererst klären, ob die italienische juristische Person (S.p.A. eine GmbH nach italienischem Recht ) verfassungsbeschwerdeberechtigt war. Das wurde bejaht. Die Entscheidung des BGH wurde schließlich gestützt, weil nicht willkürlich.

Der hier dargestellte Sachverhalt entspricht nicht dem sonst üblichen Geschäftsgebahren. In der Regel werden Designerstücke mit Geschmacksmusterrechten geschützt. Geschmacksmusterrecht kann bereits dann gelten, wenn von der Gestaltungshöhe her noch kein Urheberrecht in Betracht käme.