Thilo Reimers Rechtsanwalt, Dipl. Volkswirt, Würzburg

Verjährung

Das Ordnungswidrigkeitsrecht kennt viele Facetten. Am schönsten und einfachsten für den Betroffenen ist die Verjährung eines Bußgeldbescheides, so wie jetzt entschieden vom OLG Köln.

Passiert war Folgendes:

Der Verteidiger hatte gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt. Dabei hatte er keine Vollmacht vorgelegt.

Im Laufe des Verfahrens entzog der Betroffene dem Verteidiger sein Mandat. Nunmehr erging der Bußgeldbescheid gegenüber dem Verteidiger und formlos an den früheren Mandanten.

Letzteres genügt dem OLG Köln nicht für eine Zustellung. Es erklärt, dass die formlose Übersendung eines Bußgeldbescheids nicht eine Zustellung sei, da insoweit kein Zustellungswille der Behörde vorgelegen habe.

Der Verteidiger habe keine Verteidigervollmacht mehr gehabt. Auch habe er keine ausdrückliche Zustellungsvollmacht vorgelegt, so dass von einer gesetzlichen Fiktion der Zustellungsvollmacht nach § 51 Abs. 3 S. 1 OWiG, § 145a Abs. 1 StPO nicht auszugehen sei. Damit war der Bußgeldbescheid verjährt.

OLG Köln, AZ: III-1 RWS 334/12 vom 04.01.2013