Thilo Reimers Rechtsanwalt, Dipl. Volkswirt, Würzburg

Der Anscheinsbeweis im Verkehrsrecht

Im Verkehrsrecht spielt immer wieder der sogenannte Beweis des ersten Anscheins eine große Rolle. Standardfall Auffahrunfall: Der Auffahrende ist nach dem Beweis des ersten Anscheins am Unfall schuld.

Hier entschied das Amtsgericht München zu ähnlicher Problematik. Die Klägerin hatte am rechten Fahrbahnrand geparkt und wollte ausparken. Unvermeidlich kam ein Taxi von hinten und fuhr auf die linke vordere Motorhaube der Klägerin auf. Diese wollte ihren Schaden ersetzt haben. Der Taxifahrer natürlich auch. Das Amtsgericht München entschied nun, dass der Beweis des ersten Anscheins gegen die Klägerin spricht. Erst nach dem Ausparken und dem Einfahren in den fließenden Verkehr sei mit einer Strecke von 30 Metern eine angepasste Geschwindigkeit erreicht. Käme es vorher zu einem Zusammenstoß mit einem Fahrzeug, welches sich im fließenden Verkehr befände, so spreche der erste Anschein für ein Verschulden des Einfahrenden.

Damit wurde es für die Klägerin teuer; denn bei dem Schaden des Taxis geht es nicht nur um reinen Sachschaden, sondern auch um den weiteren Einnahme/Ausfall etc. (Amtsgericht München, AZ: 344 C 8222/11).

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