Thilo Reimers Rechtsanwalt, Dipl. Volkswirt, Würzburg

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Das Kammergricht Berlin hat hierzu in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden ( Beschluss vom 29.04.2011, AZ: 5 W 88/11 ).

Die Parteien vertrieben Waren und Dienstleistungen über das Internet, sog. „Sterntaufen“. Der Antragsgegner hat auf seine Webseite den “like it” Button installiert. Wenn ein User den Button nutzt, werden Daten vom Besucher an Facebook weitergeleitet.

Die Antragsstellerin monierte, dass die Benutzer der Webseite nicht ausdrücklich auf die damit verbundene Datenübertragung informiert würden. Sie sah darin einen Wettbewerbsverstoß, der im einstweiligen Verfügungsverfahren angegangen wurde.

Sowohl Landgericht als auch Kammergericht Berlin haben die einstweilige Verfügung abgelehnt.

Dabei wurde zwar ein Verstoß gegen § 13 TMG bejaht. Facebook könne IP-Adresse und Nutzerdaten zuordnen und weiter verarbeiten. Damit liege an sich ein datenschutzrechtlicher Verstoß vor ( damit wären wohl auch Bußgelder der Datenschutzaufsichtsbehöre möglich ).

Eine Abmahnung nach UWG sei gleichwohl nicht möglich, da § 4 Nr. 11 UWG nicht erfüllt sei. Im Rahmen dieser Norm sei es unerheblich, ob ein Normverstoß einen Wettbewerbsvorteil bringe. Als Beispiel wird der BGH zitiert ( 1 ZR 152/07 ) wonach beispielsweise das Hinterziehen von Steuern kein Wettbewerbsverstoß sei.

Im Ergebnis halte ich die Verneinung von UWG-Verstößen ( in Betracht käme auch § 3 Abs. 1 UWG oder § 4 Nr. 2 UWG ) für fragwürdig. Man kann das so sehen, man muss es aber nicht.

Ich gehe davon aus, dass in diesem Bereich noch weitere Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte ergehen werden.