Thilo Reimers Rechtsanwalt, Dipl. Volkswirt, Würzburg

Horten von Domainnamen und DENIC

Das Horten von Domainnamen ohne nachvollziehbares eigenes eigenes Interesse am Domainnamen, der nicht mit dem eigenen Namen oder einer eigenen Tätigkeit im Zusammenhang steht, kann wegen schikanöser sittenwidriger Behinderung rechtswidrig sein. Ein entsprechender Antrag auf Unterlassung hatte Erfolg. §§ 826, 226 BGB, ( OLG Frankfurt AZ: 6 W 33/00, Beschluß vom 12.04.00 ).

Insbesondere bei Eigennamen ( wie z. B. meinem eigenen ) besteht ein Rechtsanspruch auf Herausgabe der Domain. Hierfür kann auch kein Schadensersatz, Geldersatz, etc. verlangt werden. Voraussetzung ist, dass die Domain nicht genutzt wird. Die Inhaber stellen sich zwar regelmäßig quer. Nach meinen Erfahrungen ist in den meisten Fällen allerdings eine außergerichtliche Regelung dahingehend, dass nach (zum Teil auch mehreren Anwaltsschreiben) die Domain herausgegeben wird, die Regel.

In Fällen eindeutigen Missbrauchs muss sogar die Domainregistrierungsstelle DENIC den Domainnamen löschen bzw. die Domain herausgeben. Das entschied vor kurzem der BGH (BGHZ 1 ZR 131/10). Ein Unternehmen mit Sitz in Panama wollte sich die Domain www.regierung-oberfranken.de sichern. In diesem Fall müsse bereits die DENIC tätig werden.