Thilo Reimers Rechtsanwalt, Dipl. Volkswirt, Würzburg

ABMAHNUNG WEGEN DOWNLOAD

Ausführlich hierzu:  http://goo.gl/w9aBM

Die Münchener Kanzlei Waldorf Rechtsanwälte mahnt derzeit wieder kräftig ab wegen illegalen Downloads verschiedener Filme und Hörbücher, z.B. „Der Baader-Meinhof-Komplex“- wie sollten Sie als Belangter hierbei vorgehen ?

Grundsätzlich gilt, dass davon abgeraten wird, diese Unterlassungserklärung auf eigene Faust abzugeben- sicherheitshalber sollte vor Abgabe der Erklärung bereits ein Rechtsanwalt konsultiert werden, um eine Modifizierung für den Einzelfall abzusprechen! Der Grund für die Notwendigkeit der Abgabe der Unterlassungserklärung liegt darin, dass damit eine im Raum stehende Unterlassungsklage ohne negative Folgen für den Erklärenden abgewendet wird. Diese ist für die Anwälte der Gegenseite am reizvollsten, da hier ein sehr hoher Streitwert angesetzt werden kann, wodurch die Gebühren des Anwalts steigen. Sobald die Unterlassungserklärung abgegeben ist, kann die Gegenseite nur noch wegen der geltend gemachten Schadensersatzforderung und Anwaltsgebühren Klage erheben. Der diesbezügliche Streitwert ist identisch mit der Schadenersatzforderung; da diese meist weit unter 1000 Euro liegt, ist schon fraglich, ob überhaupt geklagt wird. Die Erfahrung zeigt aber, dass bestimmte Kanzleien trotzdem klagen, falls nicht bezahlt wird. 2. Daher sollten Sie im Folgenden durch einen Anwalt prüfen lassen, ob hier eine Zahlung, und wenn ja, in welcher Höhe, erfolgen soll. 3. Hierzu wird der Anwalt die Rechtslage im konkreten Fall prüfen, um abzuschätzen, wie die Chancen stehen. Es sollten (keineswegs abschließend) hierzu folgende Überlegungen und Fakten angeführt werden, die in Betracht kommen: 4. Die Gegenseite muss beweisen, dass a) der behauptete Rechtsverstoß überhaupt begangen wurde, b) der behauptete Rechtsverstoß von Ihnen begangen wurde oder Sie c) zumindest dafür als „Störer“ verantwortlich gemacht werden können. a) und b) sind heute bereits fraglich. Die Kanzleien reden nicht gerne darüber, wie sie an die IP-Adresse des Anschlussinhabers gelangt sind. Technisch geht das nur, wenn jemand- die Kanzlei selbst oder ein Beauftragter- selbst via Bittorrent vom bereitstellenden Computer (also im Zweifel dem Ihrigen, denn über Torrent werden die Dateien, die gerade downgeloadet werden, auch gleich wieder zur Verfügung gestellt) Dateien - und zwar illegal - „saugen“. Soll heißen, es muss also eine unerlaubte Handlung begangen worden sein, um eine unerlaubte Handlung aufzudecken. Man kann diskutieren, ob eine derartige Methode der Beweisgewinnung überhaupt zu einer Beweisverwertung führen darf. In diesem Zusammenhang hat z.B. das Landgericht Frankenthal (Beschluss vom 21.05.2008, Az. 6 O 156/08) kürzlich entschieden, dass die IP-Adresse nicht als Beweis verwertet werden darf. Das führt mit Meinung des Landgerichts also dazu, dass die Gegenseite im Prozess nicht beweisen kann, von welchem Anschluss die Rechtsverletzung begangen wurde und somit schlicht verliert. Allerdings werden hierzu auch andere Meinungen vertreten, auch von Gerichten. i. Oft ist es so, dass gar nicht der Anschlussinhaber die Verletzung begangen hat, sondern jemand aus seiner Familie oder gar jemand völlig fremdes, der auf sein unverschlüsseltes WLAN-Netzwerk zugegriffen hat. ii. So schreibt z.B. die Kanzlei Waldorf in ihren Abmahnschreiben, dass es ja ganz klar sei, dass der Anschlussinhaber auch für fremden Zugriff haftet und zitiert einige wenige Urteile. iii. Dem ist aber nicht unbedingt so: In einem am 1.7.2008 verkündeten Urteil hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zu der Frage Stellung genommen, inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses für die unberechtigte Nutzung einer WLAN-Verbindung durch Dritte einzustehen hat: Nach Ansicht des OLG Frankfurt (Az. : 11 U 52/07, Urteil vom 1.7.08) besteht keine unbeschränkte Einstandspflicht des Inhabers eines Internetanschlusses für die unberechtigte Nutzung eines WLAN-Netzes durch Dritte: „. .Eine Störerhaftung komme danach nur in Betracht, wenn Prüfungspflichten verletzt worden seien. Dies wiederum setze konkrete Anhaltspunkte für rechtswidrige Handlungen Dritter voraus. Auch der WLAN- Anschlussbetreiber im privaten Bereich hafte daher nicht wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs seines Anschlusses von außen, sondern erst, wenn konkrete Anhaltspunkte hierfür bestünden.“ Danach dürfte praktisch überhaupt nur eine Haftung des Inhabers bejaht werden, wenn Wohnungsbewohner illegal downloaden oder wenn sonstige konkrete Verdachtsmomente auf Missbrauch des WLAN’s vorliegen. Letztlich kann es auf Dauer auch nicht auf eine andere Bewertung hinauslaufen: Wenn jeder, der ein offenes WLAN betreibt, für illegale Fremdzugriffe haften müsste, dann würden die frei zugänglichen Netze in den Gaststätten unserer Städte bald vollends eingestellt werden, da die Gaststätteninhaber immer haften würden. Dies würde (auch ohne Rauchverbot) einen gesellschaftlichen Rückschritt bedeuten. 1. Ein Grund dafür, dass die Klage eventuell nicht erhoben werden würde, ist folgender: a) Die Kanzlei Waldorf beispielsweise will natürlich in München klagen. Wegen des geringen Streitwertes mag sie ihre Mitarbeiter nicht gerne in ganz Deutschland durch die Gegend schicken. Dieses Verlangen der Kanzleien sollte daher bereits vorab abgewiesen werden. § 32 ZPO, der die örtliche Zuständigkeit von Gerichten grds. auch bei im Internet begangenen unerlaubten Handlungen begründet, erlaubt es dem Kläger nach zutreffender Ansicht nicht, sich das Gericht herauszusuchen, wenn es um Filesharing-Abmahnungen geht. Hierzu sei auf den Beschluss des AG Frankfurt a. M., Beschluss vom 21.08.2009, Az. : 31 C 1141/09 – 16 hingewiesen, welcher äußerst überzeugend und umfassend begründet, warum es nicht anders sein kann. Es muss, falls eine entsprechende Rüge durch den Beklagten erfolgt, richtigerweise an das Gericht verwiesen werden, wo der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Ob die Kläger-Kanzleien dann noch eine Klage riskieren, wenn sie wissen, dass sie hunderte von Kilometern fahren müssen oder einen Unterbevollmächtigten finden müssen, erscheint zweifelhaft. 1. Weitere Gründe, woran die Klage der Gegenseite - zumindest teilweise - scheitern könnte: a) strittig ist in der Rechtsprechung bereits, ab wann Massenabmahnungen vorliegen und inwieweit diese überhaupt zulässig sind. b) Bei den Abmahnschreiben handelt es sich allermeistens um Schriftsätze, bei denen lediglich wenige Wörter, wie der Name, die Adresse und Zeit und Ort der angeblichen Rechtsverletzung ausgetauscht wurden. Oft sind daher Ungereimtheiten in den Schriftsätzen die Folge, z.B. wenn wegen Download eines Hörbuches abgemahnt wird, im Text aber immer wieder von Musikalben die Rede ist, o.ä.. Dies legt zumindest nahe, dass zum Einen Massenabmahnungen vorliegen, zum Anderen die Schriftsätze von geringer Schwierigkeit sind, weshalb die geltend gemachte Anwaltsgebühr (viel) zu hoch ist. Dass Massenabmahnungen überhaupt zulässiger Klagegegenstand sein können, ist weitgehend strittig, wird vom BGH aber derzeit (noch) bejaht. c) Die Schadensforderungen sind pauschal. Ein Schaden hat aber gem. § 249 BGB in seiner geltend gemachten Höhe begründet zu sein. Der Schaden muss auch bewiesen werden. Grundsätzlich müsste die Gegenseite daher darlegen, welche Datenmengen tatsächlich zur Verfügung gestellt wurden. 1. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Sicher gibt es von Fall zu Fall mehrere Gründe, gegen die Abmahnungen vorzugehen. 2. Manche Abmahnkanzleien lassen mit sich reden, was die Höhe der Zahlung angeht. Dies sollte aber keinesfalls auf eigene Faust versucht werden, sondern ggf. durch den eigenen Anwalt. Es besteht nämlich insoweit v.a. die Gefahr, dass noch weitere Ansprüche in der Hinterhand der Kanzleien sind, die dann direkt nach der Zahlung des Vergleichsbetrags geltend gemacht werden. Ihr Anwalt hingegen weiß, wie er diese Gefahr umgeht. 3. Sollte eine Einigung nicht möglich sein, sollten Sie mit Ihrem Anwalt zusammen abwägen, inwieweit Sie es auf eine Klage ankommen lassen wollen. Sollte der Kläger vom Gericht vollumfänglich Recht bekommen, kommen außer der geltend gemachten Forderung noch Ihre eigenen Rechtsanwaltskosten und die Gerichtskosten, sowie etwas höhere als die in der Abmahnung geltend gemachten Rechtsanwaltskosten der Gegenseite hinzu. Bei einem Streitwert von 900 Euro liegt das Prozessrisiko beispielsweise bei ca. 550 Euro. Möglichkeiten gibt es für Menschen mit geringem Einkommen, Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe zu beantragen. Rechtsschutzversicherungen greifen hingegen bei Abmahnungen i.d.R. nicht ein.

2.  Sie sollten die der Abmahnung geforderte Unterlassungserklärung grds. unbedingt abgeben - allerdings in modifizierter Form. Das kann dann eventuell folgendermaßen oder ähnlich aussehen:

Unterlassungserklärung

Hiermit verpflichtet sich

Herr, Frau…., wohnhaft in…. .

gegenüber

(Name des Rechteinhabers) (Adresse des Rechteinhabers)

es ab sofort zu unterlassen, geschützte Werke von (Name des Rechteinhabers-vollständig) oder Teile daraus öffentlich zugänglich zu machen bzw. öffentlich zugänglich machen zu lassen, insbesondere über sog. Tauschbörsen im Internet zum elektronischen Abruf bereitzuhalten. (Sie) verpflichtet sich gegenüber (Rechteinhaber) für jeden einzelnen Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe an die verletzte (Rechteinhaber). Die Höhe der Vertragsstrafe wird von Letztgenannter nach billigem Ermessen bestimmt und kann im Streitfall vom zuständigen Landgericht überprüft werden. Diese Unterlassungserklärung wird ausdrücklich ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, aber rechtsverbindlich abgegeben.

….., den… .  Unterschrift