Thilo Reimers Rechtsanwalt, Dipl. Volkswirt, Würzburg

Fehlender täterschaftlicher Nachweis des Downloads durch Bestreiten

Fehlender täterschaftlicher Nachweis des Downloads durch bestreiten

In einer aktuellen Entscheidung wurde die Zahlungsklage eines großen Musikunternehmens wegen Urheberrechtsverletzung abgelehnt. Es ging um einen Song von Jan Delay, der heruntergeladen wurde und damit verbunden eine Forderung über € 5.001,--. Die sog. modifizierte Unterlassungserklärung hatte der Betroffene abgegeben.

Im Ergebnis wurde hier die Klage abgewiesen, weil sog. „alternative Geschehensabläufe“ möglich waren. Das soll heißen: der vorhandenen Sachverhalt ergab nicht zwingend, dass der Anschlussinhaber den Song von Jan Delay heruntergeladen und weitergegeben hatte. Es hatte seitens des beklagten Internet-Users genügt darzulegen, dass sein Internetanschluss im Rahmen einer Wohngemeinschaft durch Gäste und andere - hier volljährige Familienmitglieder - benutzt wurde. Der Anschlussinhaber sei nämlich nicht(!) verpflichtet eigene Nachforschungen anzustellen, Familienmitglieder zu befragen oder einen( Gegen- ) Beweis zu führen.

Das interessante und fundierte Urteil hier im Volltext:

Rechtsanwalt Reimers

AG Frankfurt, v. 27.09.13, AZ: 29 C 275/13.

Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Klägerin ./. Beklagter hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch den Richter am Amtsgericht Hock aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.9.2013 für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtstreits und der Nebenintervention trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungin Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert wird auf 3879,80 € festgesetzt. Tatbestand: Die Klägerin begehrt Schadensersatz aufgrund einer behaupteten Urheberrechtsverletzung durch den Beklagten sowie Kostenersatz wegen der durch die erfolgte Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltsgebühren. Die Klägerin gehört zu den führenden deutschen Tonträgerherstellern und ist als solche Inhaberinder ausschließlichen Verwertungsrechte des streitgegenständlichen Musikalbums "Wir Kinder vom Bahnhof Soul" der Musikers Jan Delay für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Mit Anwaltsschreiben vom 04.01.2010 mahnten die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin den Beklagten ab, weil am 30.09.2009 um 16:51 Uhr (MEZ) über den Internetanschluss mit der IP-Adresse ... das genannte Musikalbum als Musikdatei zum Herunterladen verfügbar gemacht worden sei. Sie forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, wonach dieser sich verpflichten sollte, es bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,- Euro zu unterlassen, geschütztes Musikrepertoire der Unterlassungsgläubiger ohne deren erforderliche Einwilligung im Internet verfügbar zu machen oder auf sonstige Weise auszuwerten. Eine entsprechende Erklärung gab der Beklagte unter dem 08.01.2010 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ab. Die Klägerin behauptet, die von ihr in Auftrag gegebenen Ermittlungsmaßnahmen zur Feststellung von Verletzungen ihrer Leistungsschutzrechte durch unautorisierte Internet-Angebote hätten ergeben, dass am 20.09.2009 um 15:15 Uhr (MEZ) über den Internetanschluss mit der IP-Adresse ... und am 30.09.2009 um 16:51 Uhr (MEZ) über den Internetanschluss mit der IP-Adresse... jeweils das Musikalbum "Wir Kinder vom Bahnhof Soul" des Musikers Jan Delay zum Herunterladen verfügbar gemacht worden seien. Der Internet-Serviceprovider des Beklagten habe Auskunft dahingehend gegeben, dass die IP-Adressen zu den oben genannten Zeitpunkten dem Internetzugang des Beklagten zugeordnet gewesen seien. Die Klägerin behauptet, der Beklagte selbst habe das streitgegenständliche Musikalbum für den Abruf durch andere Teilnehmer des Filesharing-Systems verfügbar gemacht. Die Klägerin beantragt, der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen angemessenen Schadens- bzw. Wertersatz in Höhe von mindestens 2.500,- Euro sowie 1.379,80 Euro Kostenersatz jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, er habe die behauptete Rechtsverletzung nicht begangen. Er habe zu keinem Zeitpunkt die streitgegenständliche Datei und ein Filesharingprogramm auf seinem Rechner vorgehalten. Er sei in der Zeit vom 15.09.2009 bis zum 09.10.2009 als Projektmanager auf einer Geschäftsreise in Spanien gewesen. Das über den Internetanschluss des Beklagten WLAN- Netzwerk sei mit dem Standard WPA-2 verschlüsselt und werde von seiner Ehefrau sowie von seinen 2 volljährigen und seiner 16-jährigen Tochter mit unterschiedlichen Computern benutzt. Diese hätten sowohl am 20.09.2009 und am 30.09.2009 Zugriff auf den Internetanschluss des Beklagten gehabt. Die Nutzung des Internetanschlusses sei den Kindern sowie der Ehefrau mit dem Hinweis eingeräumt worden, diesen nicht zur Begehung unerlaubter Handlungen zu missbrauchen. Der Beklagte habe keine Anhaltspunkte dafür gehabt, dass einer der übrigen Familienmitglieder den Anschluss für rechtswidrige Aktivitäten nutze. Insbesondere habe es niemals irgendwelche Abmahnungen gegeben. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig aber unbegründet. 1. Das Amtsgericht Frankfurt am Main ist gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig. Danach ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die beanstandete Handlung begangen worden ist. Dies ist hier der Ort, an dem auch nur eines der spezifischen Tatbestandsmerkmale des Deliktes verwirklicht worden ist, also nicht nur der Begehungsort, sondern auch der Erfolgsort (vgl Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Auflage, §32 Rn 16; LG München I, Urteil vom 10.01.2007, 21 O 20028/05, zit. nach juris). Da die ins Internet gestellte Tonaufnahme auch in Frankfurt aufgerufen werden konnte, war das Amtsgericht Frankfurt hier örtlich zuständig (vgl. auch LG Frankfurt am Main MMR 2012, 764-766). 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht weder ein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten außergerichtlich Rechtsanwaltsgebühren, noch ein Anspruch auf Schadensersatz zu, weil die Klägerin nicht bewiesen hat, dass der Beklagte als Täter oder als Störer in Anspruch genommen werden kann. Ein Anspruch aus § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG setzt voraus, dass der Abgemahnte als Handlungs- oder Zustandsstörer zu betrachten ist. Beides ist vorliegend nicht der Fall. a) Eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer der behaupteten Urheberrechtsverletzung kommt nicht in Betracht. Zunächst kann dahinstehen, ob die Ermittlung und Zuordnung der rechtsverletzenden Handlung zu dem Telefonanschluss des Beklagten richtig ermittelt wurde oder nicht, da der Beklagte jedenfalls den hieraus gegebenenfalls resultierenden Anscheinsbeweis erschüttert hat. Denn nach der persönlichen Anhörung des Beklagten steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte sich im Zeitraum vom 15.09. bis zum 09.10.2009, also auch im Zeitpunkt der festgestellten Rechtsverletzungen am 20.09. und am 30.09.2009 in Spanien aufhielt und er vor Antritt der Reise seinen PC ausgeschaltet, also von der Internetverbindung getrennt hatte. Bereits dies ist ausreichend, um einen etwaigen Anscheinsbeweis für die Täterschaft des Beklagten zu erschüttern (vgl. hierzu LG Köln, Urteil vom 24. Oktober 2012 - 28 O 391/11 -, juris, insb.Rn. 28). Zudem hat der Beklagte in seiner persönlichen Anhörung glaubhaft angegeben, dass der in seinem Haushalt befindliche Internetanschluss über ein W-LAN-Netzwerk neben seinem PC auch mit den PC's seiner Kinder ... und ... genutzt wurde, wobei jedoch zwischen den Parteien unstreitig ist, dass zumindest die jüngste Tochter des Beklagten, ..., die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung nicht begangen hat. Damit hat der Beklagte jedenfalls - eine korrekte technische Zuordnung der IP-Adresse unterstellt - einen etwaigen Anscheinsbeweis für seine Täterschaft erschüttert, da damit zur Überzeugung des Gerichts Umstände feststehen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs - nämlich der Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des Internetanschlusses ergibt. Damit hat der Beklagte seiner insoweit bestehenden sekundären Darlegungslast genügt. Das OLG Köln führt zur Frage des Umfangs der sekundären Darlegungslast in seinem Urteil vom 16.05.2012 (Az. I-6 U 239/11, 6 U 239/11) folgendes aus: "Die Täterschaft des beklagten Anschlussinhabers ist als anspruchsbegründende Tatsache nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen vom Kläger darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Zu seinen Gunsten gelten dabei gewisse Beweiserleichterungen: Wird ein geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus öffentlich zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist; daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (BGHZ 185, 330 = GRUR 2010, 633 = WPR 2010, 912 [Rn. 12] - Sommer unseres Lebens; vgl. Senat, GRUR-RR 2010, 173 [174]; Urt. v. 23.03.2012 - 6 U 67/11). Eine Umkehr der Beweislast ist damit aber ebenso wenig verbunden wie eine über seine prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Gegner alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (vgl. BGH, NJW2007, 155 [156] m.w.N.; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., vor § 284 Rn. 34; Prütting/Gehrlein/Laumen, ZPO, 4. Aufl., § 286 Rn. 73). Steht der Beweisführer - wie der Rechteinhaber in Bezug auf Vorgänge in der Sphäre des Anschlussinhabers- außerhalb des für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs, kann vom Prozessgegner (zur Vermeidung der Geständnisfiktion aus § 138 Abs. 3 ZPO) Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (vgl. BGH, NJW 2008, 982 [Rn. 16]; OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 31.08.2010 - 11 U 7/10 [Rn. 31 bei juris]). Diese sekundäre Darlegungslast geht aber in der Regel nicht so weit, dass der Anschlussinhaber durch eigene Nachforschungen aufklären müsste, wer Täter der Rechtsverletzung ist (vgl. OLG Hamm, MMR 2012, 40; OLG Hamm, Beschluss v. 27.10.2011, Az. 1-22 W82/11, 22 W 82/11)." Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an. Entgegen der Ansicht der Klägerin obliegt dem Beklagten auch keine Pflicht im Rahmen des Rechtstreits weitergehende Angaben zu dem streitgegenständlichen Sachverhalt zu machen. Denn dem Anschlussinhaber obliegt nicht die Beweislast für das Gegenteil in dem Sinne, dass er sich bei jeder über seinen Internetzugang begangenen Rechtsverletzung vom Vorwurf der täterschaftlichen Begehung entlasten oder exkulpieren muss. Die oben erwähnte - tatsächliche - Vermutung seiner Verantwortlichkeit beruht nämlich (mangels einer dem § 831 Abs. 1 S. 2 BGB oder § 18 Abs. 1 S. 2 StVG entsprechenden Regelung) nicht auf einer gesetzlichen Wertung, sondern wie der (nach herrschender Meinung nicht auf individuelle Willensentschlüsse anwendbare) Beweis des ersten Anscheins (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., Rn. 29, 31; Prütting/Gehrlein/Laumen, a.a.O., Rn. 25 ff., 37 m.w.N.) auf der Annahme eines der Lebenserfahrung entsprechenden Geschehensablaufs, wonach in erster Linie der Anschlussinhaber seinen Internetzugang nutzt, jedenfalls über die Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert. Diese Annahme wird erschüttert und die Vermutungsgrundlage beseitigt, wenn Umstände feststehen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs - nämlich der Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des Internetanschlusses - ergibt. Beim Anscheinsbeweis gilt grundsätzlich, dass der Gegner den Anschein durch einen vereinfachten Gegenbeweis entkräften kann. Hierzu genügt es, die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäßen - vermuteten - Ablaufs zu beweisen. Der Beweis des Gegenteils muss dagegen nicht erbracht werden (Solmecke, Rüther, Herkens: Uneinheitliche Darlegungs- und Beweislast in Filesharing-Verfahren - Abweichen von zivilprozessualen Grundsätzen zu Gunsten der Rechteinhaber?, MMR 2013, 217, zitiert nach beck-online). Dafür wird es regelmäßig genügen, wenn Hausgenossen des Anschlussinhabers - wie zum Beispiel sein Ehegatte oder seine Kinder- selbständig auf den Internetanschluss zugreifen können (OLG Köln, Urteil vom 16. Mai 2012 - I-6 U 239/11, 6 U 239/11 -, juris). Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass der Beklagte weder vorgetragen, noch bewiesen hat, wer in persona statt ihm, die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen hat, da die sekundäre Darlegungslast, wie oben dargestellt, keine Umkehr der Beweislast zur Folge hat und dem Beklagten damit nicht den Beweis des Gegenteils obliegt. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es insoweit nicht erforderlich, dass der Beklagte "Ross und Reiter" benennt. Diese Auffassung läuft den Beweislastregeln des Zivilprozesses zuwider und verkennt zudem, dass auch der Anschlussinhaber nicht selten eben keine konkrete Kenntnis davon hat, wer die vorgeworfene Rechtsverletzung begangen hat. Da der Anschlussinhaber regelmäßig weder Einblick in die Ermittlungsvorgänge der Klägerseite noch konkrete Kenntnis von einem Missbrauch durch Dritte hat, kann hier von ihm nicht die Darlegung eines alternativen Kausalverlaufs verlangt werden (Solmecke, Rüther, Herkens: Uneinheitliche Darlegungs- und Beweislast in Filesharing-Verfahren - Abweichen von zivilprozessualen Grundsätzen zu Gunsten der Rechteinhaber?, MMR 2013, 217, zitiert nach beck-online; LG Köln, U. v. 24.10.2012 - Az. 28 O 391/11). Soweit die Klägerin zum Beweis ihrer Behauptung, dass die weiteren Familienangehörigen des Beklagten die streitgegenständliche Rechtsverletzung nicht begangen hätten deren Vernehmung angeboten hat, war hierzu keine Beweisaufnahme durchzuführen, da die Behauptung im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich ist. Denn das Gericht sieht es nach der persönlichen Anhörung des Beklagten als erwiesen an, dass sich dieser in den Zeitpunkten der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen auf Geschäftsreise in Spanien befand und seinen PC ausgeschaltet hatte. Selbst bei Wahrunterstellung der Behauptung der Klägerin, die anderweitigen Familienangehörigen hätten die Rechtsgutsverletzung nicht begangen, hätte der, für den Schadensersatzanspruch vorausgesetzte Beweis für eine täterschaftliche Begehung der Urheberrechtsverletzung durch den Beklagten selbst hierdurch nicht geführt werden können. b) Der Beklagte ist auch nicht als Zustandsstörer im Bezug auf die streitgegenständliche Rechtsverletzung anzusehen. Als Störer kann analog § 1004 BGB bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt (BGH, GRUR 2011, 152 = WRP 2011, 223 [Rn. 45] - Kinderhochstühle im Internet). Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH, GRUR 2004, 438 [442] -Feriendomizil I; OLG Köln Urteil v. 16.05.2012 Az. 6 U 239/11, bei juris). Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Ob und inwieweit dem Störer als in Anspruch Genommenem eine Prüfung zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGHZ 185, 330 = GRUR 2010, 633 = WPR 2010, 912 [Rn. 19] - Sommer unseres Lebens; GRUR 2011, 1038 = WRP 2011, 1609 [Rn. 20] - Stiftparfüm; vgl. BGH [V. Zivilsenat], GRUR 2011, 321 [Rn. 15]). Eine Prüfpflicht kann bereits mit Inbetriebnahme einer technischen Einrichtung entstehen, setzt dann aber eine schon dadurch eintretende Gefährdung absoluter Rechtsgüter Dritter voraus (vgl. BGHZ 185, 330 = GRUR 2010, 633 = WPR 2010, 912 [Rn.24] - Sommer unseres Lebens; BGH [V. Zivilsenat], GRUR 2011, 321 [Rn. 16]; OLG Köln Urteil v. 16.05.2012 Az. 6 U 239/11; OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 20.12.2007, Az. 11 W 58/07 , bei juris). Der Umfang der Prüfungspflicht richtet sich danach, inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Überlässt der Inhaber eines Internetanschlusses diesen dritten Personen, kann ihn die Pflicht treffen, diese Nutzer zu instruieren und zu überwachen, sofern damit zu rechnen ist, dass der Nutzer eine Urheberrechtsverletzung begehen könnte. Eine Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen oder gegebenenfalls zu verhindern, besteht jedoch nur, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen wird. Solche Anhaltspunkte bestehen deshalb grundsätzlich nicht, solange dem Anschlussinhaber keine früheren Verletzungen dieser Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind oder hätten bekannt sein können (OLG Frankfurt a. M. , Beschl. V. 20.12.2007, Az. 11 W 58/07 , bei juris; vgl. auch AG Frankfurt a. M., Urteil v. 12.2.2010, Az. 32 C 1634/09). Auch wenn Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und darüber in den Medien umfangreich berichtet wird, hat ein Anschlussinhaber nicht bereits deshalb einen Anlass, ihm nahestehende Personen wie enge Familienangehörige bei der Benutzung seines Anschlusses zu überwachen (OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 20.12.2007, Az. 11 W 58/07 , bei juris; LG Mannheim, MMR 2007, 267, 268 mit zustimmender Anmerkung von Solmecke; 459, 460; anderer Ansicht LG Hamburg, CR 2006, 780, 781 und MMR 2007, 131, 132). Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten (BGH, Urteil v. 15.11.2012, I ZR 74/12 - juris). Eine generelle Überwachungspflicht oblag dem Beklagten im vorliegenden Fall nicht, da es nach unbestritten gebliebenen Vortrag des Beklagten vor der Zeit der streitgegenständlichen Rechtsverletzung keine Anhaltpunkte für ein solches Verhalten durch die weiteren Familienangehörigen gab. Aus diesem Grund bestand für den Beklagten auch keine Überwachungspflicht, welche er im vorliegenden Fall hätte verletzen können. Auch seine sonstigen Belehrungspflichten gegenüber seinen Kindern ist der Beklagte in ausreichendem Maße nachgekommen, weshalb dahinstehen kann, inwieweit solche Belehrungspflichten überhaupt gegenüber den volljährigen Kindern des Beklagten bestehen. Von einer ausreichenden Belehrung der Kinder des Beklagten hinsichtlich der Rechtswidrigkeit illegaler Musikdownloads ist das Gericht nach dessen glaubhaften Angaben in seiner persönlichen Anhörung überzeugt. Insoweit schilderte der Beklagte, dass im Rahmen der Internetnutzung durch seine Kinder die Nutzung von E-Mail-Programmen sowie das Interne allgemein zum Sammeln von Informationen genutzt werden durfte, hingegen Film- und Musikwerke nur "offiziell" gekauft und nicht über das Internet bezogen werden durften. Über die Rechtswidrigkeit von Musik-Downloads sei, anlässlich entsprechender Berichterstattung in den Medien mit den Familienangehörigen gesprochen worden. Damit genügte der Beklagte seinen Belehrungspflichten. Der Beklagte hat auch die ihm als Betreiber eines W-LAN-Anschlusses obliegende Prüfungspflicht hinsichtlich ausreichender Sicherungsmaßnahmen nicht verletzt. Im Rahmen seiner informatorischen Anhörung teilte der Beklagte mit, seine W-LAN-Verbindung sei, abweichend von der werkseitigen Standardkonfiguration, über die Einstellung an dem Router "WPA-2" - Verschlüsselung mittels eines 14-stelligen Passwortes gesichert gewesen. Vor diesem Hintergrund ist der seitens des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 12.05.2010, I ZR 121/08 erstrebte Zweck eines hohen Schutzniveaus, welches den Zugriff unbefugter Dritter ausschließt erreicht. Dass eine solche Verschlüsselung nicht dem im Kaufzeitpunkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen entsprechen würde, hat die Klägerin selbst nicht behauptet. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 GKG.