Thilo Reimers Rechtsanwalt, Dipl. Volkswirt, Würzburg

File-Sharing endlos

Was passiert in Wohngemeinschaften?

Was passiert im Rahmen von Airbnb?

Vermehrt treten Fälle auf, bei denen es um die Haftung des sog. Anschlussinhabers in Wohngemeinschaften geht.

In einer Wohngemeinschaft ist es ja oftmals Zufall, wer den Telefonanschluss bestellt hat. Die Kosten werden regelmäßig aufeinander aufgeteilt. Regelmäßig sind auch alle Mitbewohner über 18 Jahre alt.

Auch in WG's geht es erneut um die sog. sekundäre Darlegungslast. Sekundäre Beweislast soll heißen, dass konkret Personen genannt werden, die möglicherweise die Urheberrechtsverletzung begangen haben. Auch in einer Wohngemeinschaft wird deshalb die Vermutung der Täterschaft entkräftet, wenn Mitbewohner namentlich benannt werden, so das AG Leipzig (Urteil vom 07.08.2015, AZ: 106 C 219/15). Auch das Landgericht Flensburg hat in einer Berufungssache festgestellt, dass der Telefonanschlussinhaber nicht per se für Rechtsverletzungen von WG-Mitbewohnern haftet (LG Flensburg, AZ: 8 S 48/15). Auch bestünde gegenüber volljährigen Mitbewohnern keine anlasslose Belehrungs- und Prüfungspflicht, so das LG Flensburg.

Nicht groß anders verhält es sich bei untervermieteten Wohnungen oder bei einer Vermietung per Airbnb. So hat das Amtsgericht München (AZ: 142 C 10921/11) entschieden, dass der Vermieter dann nicht haftet, wenn ein benannter Mieter einen auf den Vermieter laufenden Anschluss nutzt, so wie das auch das Landgericht Frankfurt ausurteilte, dort explizit für Ferienwohnungen (LG Frankfurt, AZ: 2-06 O 304/12).

Rechtsanwalt Reimers