Thilo Reimers Rechtsanwalt, Dipl. Volkswirt, Würzburg

Versicherung wegen Schadensersatzanspruch in Form einer mtl. Unterhaltsrente

Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts vom 27.03.01, AZ: 8 U 246/00 und 6 O 1398/98 in Sachen ... ./. H- Versicherung wegen Schadensersatzanspruch in Form einer mtl. Unterhaltsrente

Vor dem Landgericht Mühlhausen habe ich eine Klägerin vertreten, deren Ehemann bei einem Autounfall ums Leben kam. Der Streit ging um die Höhe einer Unterhaltsrente. Die verklagte Versicherung hatte ursprünglich überhaupt nicht bezahlt. Monate später kam sie dann für die Begräbniskosten auf. Weitere Kosten wollte sie nicht bezahlen. Der in der Kanzlei vorsprechende Regulierer reagierte völlig verdutzt, als ich ihn auf einen Rentenschaden seinerzeit ansprach.

Erstinstanzlich wurde der Anspruch meiner Mandantin vom Landgericht Mühlhausen abgelehnt. Die Begründung war in erster Linie, dass meine Mandantin über Vermögen in Form eines belasteten Hauses verfüge und im übrigen Darreichungen, die sie von ihrer noch lebenden Mutter erhalten habe, nicht substantiiert dargelegt h Ûabe.

Meine Berufung gegen dieses Urteil wurde stattgegeben. Das Gericht stellte in seinen Gründen und in der mündlichen Verhandlung klar, dass es nicht darum gehen könne, welche Geschenke die Mutter ihrer Tochter mache, dies spiele unterhaltsrechtlich genausowenig eine Rolle, wie das bereits vor dem Tod des Ehemannes vorhandene Haus. Im einzelnen lauten die Entscheidungsgründe wie folgt:

  1. Das Urteil des LG Mühlhausen wird aufgehoben
  2. Die Beklagte wird verurteilt ein Schmerzensgeld iHv. DM 7.000.- rückständigen Unterhalt iHv. DM 68.922.- und monatlichen Unterhalt iHv. DM 1.406,50 bis einschließlich September 2028 zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 511, 511a, 516, 518, 519 ZPO.

Sie ist auch teilweise begründet.

Der Klägerin steht Schadensersatzanspruch in Form einer mtl. Unterhaltsrente in Höhe von DM 1.406,58 seit dem 01.03.1997, sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 7.000,—zu.

I. Unterhaltsansprüche der Klägerin gem. § 844 Abs. 2 BGB

Zu diesem Problem verweist der Senat grundsätzlich auf die Ausführungen im Küppersbusch ( Ersatzansprüche bei Personenschäden, 7. Aufl. NJW, Schriftreihe, Rn. 223 f. ), insbesonder auf Rn. 286 f. und das Berechnungsbeispiel unter der Rn 298. An Letzteres hat sich auch das Erstgericht weitestgehend gehalten. Grundsätzlich sind für die Berechnung der Unterhaltsrente drei Werte maßgebend:

  1. Das Nettoeinkommen des verstorbenen Ehemannes der Klägerin.
  2. Das Einkommen der Klägerin zum Unfalltag.
  3. Die fixen Kosten, die für die Haushaltsführung bestanden haben.

Es ist dann zunächst vom mutmaßlichen Einkommen des Ehemannes auszugehen, von welchem dessen Anteil an den fixen Kostender Haushaltsführung abzuziehen ist. Der Anteil an den fixen Haushaltskosten entspricht dem des Anteils des Ehemannes der Klägerin am Gesamteinkommen, welches zur Verfügung stand. Der somit ermittelte Differenzbetrag stellt den Betrag dar, der für den Familienun terhalt seitens des Ehemannes der Klägerin zur Verfügung stand. Der Anteil der Klägerin hieran beträgt 50 %. Diesem Betrag ist nun wieder der Fixkostenanteil des Ehemannes hinzuzurechnen. Dies ergibt dann den entgangenen Barunterhalt der Klägerin.

Nun ist aber eine Vorteilsausgleichung vorzunehmen, da sich ja die Klägerin wiederum ihren Unterhaltsanteil gegenüber ihrem Ehemann erspart. Dabei ist zunächst vom Einkommen der Klägerin deren Anteil an den Fixkosten abzuziehen. Die Hälfte des sich daraus ergebenden Betrages stellt sodann die Ersparnisse dar, welche wiederum vom entgangenen Barunterhalt abzuziehen sind. Das Hauptproblem des vorliegenden Falles liegt darin, ob von einer überobligatorischen Tätigkeit des Ehemannes der Klägerin auszugehen ist ( vgl. Küppersbusch, a. a. O., Rn. 295 ). Das Erstgericht hat hierzu in seinen Entscheidungsgründen folgendes ausgeführt:

Bei dieser Berechnung sind folgende Beträge in Ansatz zu bringen: Das monatliche Bruttoeinkommen des verstorbenen Ehemannes der Klägerin �gem. den Lohn- und Gehaltsabrechnungen seiner Arbeitgeberin, der H. Elektromontagen GmbH, in Höhe von DM 3.100,—. Dass hier auch die steuerfrei gewährten Reisekosten und Bezüge für doppelte Haushaltsführung berücksichtigungsfähig sein könnten, hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Hiervon abzusetzen sind jeweils mtl. DM 75,—Lohnsteuer, DM 6,—Kirchensteuer sowie die Arbeitnehmerbeiträge in Höhe von DM 204,60 Krankenversicherung, DM 26,35 Pflegeversicherung, DM 297,60 Rentenversicherung und DM 100,75 Arbeitslosenversicherung. Mithin berücksichtigungsfähig ist ein Nettoeinkommen des verstorbenen Ehemannes der Klägerin in Höhe von DM 2.389,70. Hinzu kommen nach dem Vortrag der Klägerin jährliche Sonderzuwendungen ( Urlaubs- und Weihnachtsgeld ) in Höhe von insgesamt DM 1.200,—oder DM 100,—mtl. Dass solche Sonderbezüge gewährt werden sollten, zeigt zum einen das Schreiben der H. Elektromontagen GmbH vom 02.06.1999, zum anderen die Rentenberechnung der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und El ektrotechnik vom 24.06.1997, wo von einem mtl. Bruttoeinkommen des Verstorbenen in Höhe von DM 3.303,84 ausgegangen wird, welches mit den Angaben der Arbeitgeberin des Verstorbenen korrespondiert. Wenn hier die Klägerin als Sonderzuwendungen DM 100,—netto mtl. annimmt, so erscheint dies angemessen. Hinzu kommen DM 610,—, die nach dem Vortrag der Klägerin dem Ehemann für seine Aushilfstätigkeit in deren Firma gezahlt worden wären, so dass sich die mtl. Nettoeinkünfte ihres Ehemannes auf DM 3.099,70 belaufen hätten. Hinzu kommt das Einkommen der Klägerin, welches diese bis zum Ablauf des Jahres 1996 aus ihrer Einzelfirma erwirtschaftet hat. Hierzu legt die Klägerin neben den betriebswirtschaftlichen Auswertungen für 1994 bis 1996 auch die auf diesen Zeitraum bezogenen Einkommensteuerbescheide vor ( Bd. II Bl. 34 d. A. ). Legt man die in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte der Klägerin aus den Jahren 1994 und 1996 zugrunde, ohne die im Jahre 1995 eingetretenen Verluste, nach dem Vortrag der Klägerin ausnahmsweise hohen Forderungsausfällen geschuldet, zu berücksichtigen, so hätte die Klägerin ein jährliches Durchschnittseinkommen in Höhe von DM 43.180,56 oder mtl. DM 3.598,38 netto erzielt. Für das Jahr 1994 hatte die Klägerin ein Einkommen aus ihrem Gewerbebetrieb in Höhe von DM 35.971,—zu versteuern. Davon abzusetzen ist die hierauf entfallende Einkommensteuer in Höhe von DM 4.268,88. Dieser Betrag ergibt sich aus dem auf die Klägerin entfallenden Anteil der Gesamtsteuerschuld des Ehegatten in Höhe von DM 7.623,—, im Verhältnis der jeweils steuerpflichtigen Einkünfte der Ehegatten zueinander ( 44 % zu 56 % ). Mithin verbleiben für die Klägerin Nettoeinkünfte in Höhe von DM 31.702,12 aus dem Jahre 1994. Im Jahre 1996 hat die Klägerin lt. Steuerbescheid Einkünfte in Höhe von DM 54.659,—erzielt. Steuern wurden hierauf mit Rücksicht auf den Verlustvortrag aus dem Jahre 1995 nicht erhoben. Mithin wäre von einem mtl. Familieneinkommen vor dem Unfallereignis in Höhe von DM 6.698,—netto auszugeh en. Hieran haben die Klägerin einen Anteil von 54 %, ihr verstorbener Ehemann einen Anteil von 46 %. Folgt man nunmehr weiterhin dem Vortrag der Klägerin, ihr verstorbener Ehemann habe vor dem Unfallereignis neben seiner entgeltlichen Aushilfstätigkeit weitere umfangreiche Leistungen für ihren Gewerbebetrieb erbracht und insbesondere die dort erzielten Umsatzerlöse aus Heimdienst und Gastronomie mit seiner Tätigkeit allein erwirtschaftet, so hätte der Ehemann der Klägerin zu deren Einkünften wiederum mit einem Anteil von 41 % beigetragen. Dieser Anteil ergibt sich unter Zugrundelegung deren Kontennachweise zur Gewinn- und Verlustrechnung für die Jahre 1994 bis 1996 im Verhältnis der insgesamt erzielten Umsatzerlöse zu denjenigen aus Heimdienst und Gastronomie ( Bd. II Bl. 51,55,59 d. A. ). Danach hätten der Ehemann der Klägerin mit 68 % oder mtl. DM 4.554,69 netto, die Klägerin mit 32 % oder mtl. DM 2.143,39 netto zur Erzielung des Familieneinkommens beigetragen. Dem Familieneinkommen gegenüberzustellen wären sodann die von den Ehegatten zu tragenden Fixkosten, wie sie die Klägerin vorträgt, und zwar insoweit, als hier ein hinreichender Sachvortrag gehalten wird. Die anzusetzenden Fixkosten belaufen sich auf DM 2.005,90 mtl. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus DM 680,—Leasingrate PKW, DM 171,69 Versicherung PKW, DM 750,—Miete, DM 79,45 Strom, DM 66,67 Rüchlagen für Wohnungseinrichtung und DM 30,—Rücklagen Schönheitsreparaturen. Nicht berücksichtigungsfähig sind bereits nach dem Vortrag der Klägerin DM 50,—pauschal für Abgaben. Hier ist nicht ersichtlich, worum es sich dabei handeln soll. Ebenfalls nicht berücksichtigungsfähig sind die mit DM 78,—ausgewiesenen Aufwendungen zur Vermögensbildung. Hierzu fehlt es an Angaben der Klägerin, in welcher Form diese getätigt worden sei. Die Arbeitgeberin ihres verstorbenen Ehemannes, die HEM GmbH, hat, wie die von der Klägerin vorgelegten Lohnabrechnungen zeigen, keine vermögenswirksamen Leistungen gewährt. Ebenfalls nicht in Ansatz gebracht werden können die Te lefongrundgebühr, die Haftpflichtversicherung, die Rechtsschutzversicherung und die Gebäudeversicherung. Die dazu als Anlagen A 23, A 24, A 25, A 28 und A 29 vorgelegten Nachweise zeigen, dass es sich dort jeweils um Aufwendungen handelt, die auf die frühere Einzelfirma der Klägerin bezogen sind, woran sich bis in das Jahr 1998 hinein nichts geändert hat, obwohl die Klägerin vorträgt, die Firma bereits Anfang 1997 auf ihre Mutter übertragen zu haben. Ebenfalls hier außer Ansatz zu bleiben haben die Aufwendungen für zwei Lebensversicherungen und eine Risikorentenversicherung, nachdem nicht erkennbar ist, dass diese Versicherungsverhältnisse bereits bei Eintritt des Unfallereignisses bestanden haben. Die Risikorentenversicherung wurde vielmehr, wie aus der Anlage A 30 ersichtlich, erst ab dem 01.03.1999 abgeschlossen. Hier ist grundsätzlich zu sagen, dass es auf die Einkommenssituation am Schadenstag ankommt. Spätere Veränderungen sind grundsätzlich unbeachtlich.

Beim Einkommen der Klägerin handelt es sich um ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit. Hier ist auf den Nettogewinn abzustellen. Teilweise wird sogar die Ansicht vertreten, dass nur auf die tatsächliche Entnahme zum Privatgebrauch abzustellen sei, da nur diese dem Familienunterhalt zur Verfügung stand ( Küppersbusch a.a.O. Rn. 232 ). Soweit die Klägerin immer wieder vorträgt, dass die mtl. Zinsen für Darlehen als Einkommen zu berücksichtigen seien, ist dem nicht so.

Allenfalls wären solche Zinsen für Haus- und Wohnungseigentum bis zur Höhe der fiktiven Kosten einer Mietwohnung bei dne fixen Kosten zu berücksichtigen. Hier ist aber zum einen unklar, ob es sich bei den Verbindlichkeiten um solche handelt, die begründet wurden für die Anschaffung der Familienwohnung oder für den Getränkehandel der Klägerin. Letzteres dürfte wohl der Fall sein, so dass diese Zinsen ohnehin nicht zu berücksichtigen sind. Zum anderen macht die Klägerin bei den fixen Kosten ohnehin DM 750,—für Miete geltend. Bezüglich dessen, was zu den fixen Kosten zählt und was nicht daz u zählt, wird auf Küppersbusch a.a. O., Rn. 234 bis 236 verwiesen.

Soweit es um die Berechnung der drei Beträge - Einkommen des Ehemanns der Klägerin, Einkommen der Klägerin, fixe Kosten - geht, wird dem Landgericht weitgehend gefolgt.

Das Einkommen des Ehemannes der Klägerin wird von der Beklagten auch nur insoweit in der Berufung noch angegriffen, als man nicht bewilligen will, dass DM 610,—für geringfügige Beschäftigung im Geschäft der Klägerin schlichtweg hinzugerechnet werden, da aufgrund der Volltätigkeit des Ehemannes der Klägerin, auch dieser Betrag hätte versteuert werden müssen und somit allenfalls DM 300,—zugerechnet werden dürften. Weiter greifen die Beklagten auch das vom Erstgericht errechnete Nettoeinkommen der Klägerin in Höhe von DM 3.598,38 in der Berufung nicht mehr an, sondern machen sich diese Berechnung sogar hilfsweise zu Eigen. Soweit sie mit der Berufung die fixen Kosten, wie sie das Erstgericht errechnet hat, nach wie vor bestreiten, ist die nicht hinreichend substantiiert. Bei Ùm Einkommen des Ehemannes sind jedoch statt DM 610,—infolge der Versteuerung lediglich DM 300,—( § 287 Abs. 2 ZPO ) anzusetzen. Weiterhin ist eine überobligatorische Tätigkeit dahingehend zu berücksichtigen, dass er 41 % des Einkommens seiner Frau erwirtschaftet hat. Die insoweit vom Senat gehörten Zeuginnen M. B. und Helga M. haben den Umfang der Tätigkeit des Ehemannes der Klägerin entsprechend bestätigt. Danach hat dieser regelmäßig von Freitag bis Sonntag sämtliche Gastro- und Heimkunden ausschließlich beliefert, sowie Buchhaltungs-bzw- Bürotätigkeiten ausgeführt, wofür er wöchentlich ca. 15-20 Stunden aufgewendet hat. Er hat somit zu den Einkünften der Klägerin - wie bereits ausgeführt - mit einem Anteil von 41 % beigetragen.

Bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin ist von der im wesentlichen richtigen Berechnung des Familieneinkommens des Erstgerichts auszugehen. Es ergibt sich folgende Berechnung des Einkommens des Ehemanns der Klägerin:

DM 2.789,70 +DM 1,475,32 ( i st 41 % des Einkommens der Klägerin ) DM 4.265,03

Der Anteil des Ehemannes am Familieneinkommen beträgt somit 66 % und der der Klägerin 34 %, so dass die anteiligen fixen Kosten für den Ehemann der Klägerin DM 1.339,25 und für die Klägerin DM 666,65 betragen. Daraus ergibt sich folgender Unterhaltsanspruch der Klägerin:

  1. Mutmaßliches Nettoeinkommen des getöteten Ehemannes DM 4.265,03
  2. abzüglich Anteil Ehemann an den fixen Kosten DM 1.339,25
  3. für Familie zur Verfügung stehendes Manneseinkommen DM 2.925,78
  4. Anteil der Ehefrau hieran: 50 % DM 1.462,89
  5. zuzüglich Fixkostenanteil DM 1.339,25
  6. entgangener Barunterhalt DM 2.802,14
  7. Vorteilsausgleich: Witweneinkommen DM 2.123,05 abzüglich Fixkostenanteil DM 666,65 DM 1.456,40 Unterhaltsanteil Witwe 50 % DM 728,20 DM 728,20
  8. Schadenersatz DM 2.073,94
  9. abzüglich gezahlter Rente DM 667,36

DM 1.406,58

Nicht zu folgen ist der Klägerin, wenn sie in die Berechnung des ihr zustehenden Unterhaltsschadens einen Betrag von DM 335,04 einsetzt mit der Begründung, dass sie durch den vorzeitigen Tod ihres Ehemannes eine niedrigere Altersrente bekommen würde und deshalb die Beklagten verpflichtet seien, entsprechend den derzeitigen Sätzen von 19,2 %, ausgehend von einem Bruttolohn ihres Ehemannes von DM 3.490,—den hälftigen Betrag von DM 670,08, also DM 355,04, als monatliche Unterhaltsrente zu zahlen. Dieser Schaden ist zwar grundsätzlich er stattungsfähig, allerdings ist er nur im Rahmen der Feststellung, dass für den Fall, dass ein solcher Schaden eintretenwird, einklagbar ( vgl. Palandt § 844 Rn. 13; BGHZ 32, 246 ). Es ist folglich von dem vorgerichtlich bereits abgegebenem Anerkenntnis der Beklagten zu 2 ) mit erfaßt. Bei der Rentenberechnung sind im Rahmen der Vorteilsausgleichung keine weiteren Einkünfte der Klägerin anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Insbesondere betrifft dies den Betrag von DM 3.600,—, den die Klägerin als Pacht erhält, wobei aufgrund des Schriftsatzes vom 05.10.00 ( Bd. II, Bl. 162 d. A. ) davon ausgegangen wird, dass es sich bei dem Grundstück, von dem immer die Rede ist und welches nun verpachtet ist, um das handelt, auf welchem sich der Getränkemarkt der Klägerin befand, welcher von dieser betrieben wurde, dann von ihrer Mutter, und nun verpachtet ist. Von dem eben gezeigten Grundsatz können sich nach der Quellentheorie Ausnahmen ergeben. Hat zwar die Person des Unterhaltspflichtigen gewechselt, wird der Unterhalt aber aus dem selben Vermögen, der selben Quelle bestritten, sind diese Unterhaltsleistungen auf den Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Unterhalts grundsätzlich anzurechnen. Typischer Fall ist hier, wenn die Witwe das Erwerbsgeschäft des Ehemanns fortführt und den Unterhalt der gemeinsamen Kinder aus dem Gewinn des Unternehmens bestreitet. Gleiches würde gelten, wenn sie das Unternehmen verpachten würde. Hier liegt der Fall aber anders. Das Unternehmen gehörte auch vor dem Ableben des Ehemannes der Klägerin selbst ( vgl. Küppersbusch a. a.O., Rn 312 ). Weiterhin wirken sich die Unterhaltsleistungen Dritter - hier: der Eltern - zugunsten der Beklagten nicht anspruchsmindernd aus, da diese ihrer Natur nach nicht dem Schädiger zugute kommen sollen ( vgl. Küppersbusch, a.a.O., Rn 316 m.w.N. ). Die Unterhaltsrente ist für die mutmaßliche Lebensdauer des Getöteten zu gewähren. Bei der Berechnung dieser ist die dem Todeszeitpunkt nächste aktuelle Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zugrunde zu legen ( vg l. OLG Hamm, MDR 1998, 1414 ), demzufolge die Sterbetafel 1996/98 für die neuen Länder und Berlin-Ost. Danach ergibt sich für den am 13.10.1953 geborenen Hr. Dieter Mill eine statistische Lebenserwartung von insgesamt 74,89 Jahren. Die Beklagten schulden deshalb unter den angegebenen Voraussetzungen eine Rente bis zum 30.09.2028. Der Senat hat bei der Berechnung mangels entsprechender Anhaltspunkte zukünftige Veränderungen der Anspruchsvoraussetzungen sowohl der Unterhaltsberechtigten als auch des Unterhaltsverpflichteten ( wie z. B. Verrentung ) nicht berücksichtigt. Bei deren Eintritt sind die Parteien auf die Möglichkeit der Titelabänderung zu verweisen. Soweit die Klägerin Rentenleistungen für den Zeitraum vom 01.12.1996 bis zum 28.02.1997 begehrt, hat sie darauf aufgrund der unstreitig gezahlten Rentenleistung von mtl. DM 2.202,56 keinen Anspruch.

II. Schmerzensgeld

Das deutsche Recht kennt ein Schmerzensgeld für Verwandte oder nahe Angehörige nicht. Der üblicherweise als Schock bezeichnete seelische Z ustand nach dem Tod naher Angehöriger, die seelische Erschütterung, selbst die tiefe depressive Verstimmung rechtfertigt nach dem Schutzzweck des § 823 Abs. 1 BGB selbst dann noch kein Schmerzensgeld, wenn diese Folgen medizinisch fassbar sind. Ein Schmerzensgeld wird erst dann geschuldet, wenn diese Auswirkungen über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, die Person beim Tod naher Angehöriger erfahrungsgemäß erleiden. Es muß zu psychopathologischen Ausfällen von einiger Dauer kommen ( vgl. Küppersbusch, a. a.O. Rn. 210 ).

Der Senat erachtet das soweit vom Erstgericht zugesprochene Schmerzensgeld in Höhe von DM 7.000,—für angemessen und ausreichend.

Der Zeuge Dr. Eckmann hat in seiner schriftlichen Aussage und insbesondere in deren mündlicher Erläuterung vom 17.12.99 glaubhaft und nachvollziehbar bekundet, dass die Klägerin nach dem Unfalltod ihres Ehemannes Zeichen einer reaktiven Depression aufgewiesen habe, die sich sowohl in Schlafstörungen als auch in einer nachhaltigen Veränderung ihre r Wesensart und in depressiver Antriebsschwäche bis zur Leistungsunfähigkeit manifestiert habe. Dies habe er, der Zeuge, dem Unfallereignis zuordnen können, weil er die Klägerin bereits seit 29 Jahren als Hausarzt betreue. Während er vor dem Unfall ihres Ehemannes die Klägerin als eine lebensfrohe, extrovertierte Persönlichkeit gekannt habe, sei hiervon nach dem Unfallereignis nichts mehr übrig geblieben. Die Klägerin habe kein Interesse mehr an irgendwelchen öffentlichen Veranstaltungen gezeigt und sie sei auch sonst antriebsschwach gewesen. Sie habe nach dem Unfallereignis medikamentös wegen ihrer Schlafstörungen behandelt werden müssen. Hierfür habe er ihr das Medikament Remestan verschrieben. Über solche Schlafstörungen habe die Klägerin zumindest während der für den Zeugen vor dem Todesfall nicht geklagt. Darüber hinaus habe er der Klägerin Antidepressivum Fluctin verschrieben. Die medikamentöse Behandlung der Klägerin habe, wobei die Zeiten, in denen die Medikamente jeweils zeitweilig abgesetzt worden s �eien, nicht berücksichtigt sind, etwa 1 Jahr lang angedauert. Zwischenzeitlich seien zwar Medikamentengaben nicht mehr notwendig, da sich die Klägerin mittlerweile stabilisiert habe, doch seien die Schlafstörungen der Klägerin bislang noch nicht vollständig abgeklungen und diese habe auch ihre frühere Wesensart noch nicht zurückerlangt. Nach der Auffassung des Zeugen werde es noch ein bis zwei Jahre dauern, bis sich die Klägerin wieder vollständig gefangen habe. Angesichts dieser Bekundungen ist davon auszugehen, dass die Klägerin in Folge des Unfalltodes ihres Ehemannes langandauernden phsyischen und psychischen Beeinträchtigungen ausgesetzt war und ist. Vor allem die, wenn auch in geringem Maße, noch heute andauernden Schlafstörungen bringen eine merkliche Beeinträchtigung auch des körperlichen Befindens und der Leistungsfähigkeit der Klägerin mit sich. Diese sind, da nach den Angaben des Zeugen Dr. E. vor dme Unfallereignis bei der Klägerin Schlafstörungen nicht auftraten, ursächlich auf den Unfalltod � ihres Ehemannes zurückzuführen. Hinzu kommen die nach dem Unfallereignis aufgetretenen depressiven Zustände der Klägerin, die deren Persönlichkeitsbild tiefgreifend verändert haben und ebenfalls bis dato noch nicht vollständig abgeklungen sind. Hier waren Medikamentengaben über einen Zeitraum von insgesamt einem Jahr erforderlich, die bereits das Ausmaß der durch das Unfallereignis eingetretenen psychischen Beeinträchtigungen widerspiegeln. Nicht zu beweisen hingegen vermochte die Klägerin weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen, die sie im Zusammenhang mit dem Unfallereignis erlitten hat. Soweit die Klägerin behauptet, aufgrund des Unfallereignisses an Zyklusstörungen zu leiden, die sich in zweiwöchigen, intensiven und schmerzhaften Regelblutungen zeigen, vermochten die Angaben des Zeugen Dr. S. den Beweis hierfür nicht zu erbringen. Zwar hat der Zeuge bestätigt, dass sich die Klägerin am 12.01.1999 bei ihm wegen Zyklusunregelmäßigkeiten vorgestellt habe, doch läßt hier bereits der Zaitablauf einen ¸Ursachenzusammenhang mit dem Unfalltod ihres Ehemannes zweifelhaft erscheinen. Zwischen dem Unfallereignis und der erstmaligen Schilderung der Beschwerden gegenüber dem Zeugen Dr. Scheuer liegen mehr als zwei Jahre. Hätten die Zyklusstörungen bereits kurz nach dem Unfallereignis eingesetzt, so wäre anzunehmen gewesen, dass sich die Klägerin bereits früher an den Zeugen Dr. S., zu dem sie sich seit 1975 für regelmäßige Kontrolluntersuchungen begibt, hiermit gewandt hätte. Mithin ist der Klägerin der ihr obliegende Beweis dafür, dass die von ihr behaupteten Zyklusstörungen in einem Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis stehen, nicht gelungen. Es bleibt vielmehr bei dem aufgrund der Bekundungen des Zeugen Dr. Eckmann angemessen Schmerzensgeldansatz.

Ein höheres Schmerzensgeld rechtfertigt sich auch nicht im Hinblick auf vergleichbare Fälle, wie ein Blick in die Schmerzensgeldtabelle von Hack´s, Ring und Böhm, 19. Auflage zeigt. Der dortige Fall 928 ist mit dem vorliegenden gut vergleichbar. Hier erlitt eine Mutter erhebliche seelische und körperliche Beeinträchtigungen über drei Jahre durch den Verlust ihres Sohnes. Die Beeinträchtigungen waren: psychische Beeinträchtigungen, wie Verlust der Lebensfreude, Antriebsarmut, Rückzug aus der Öffentlichkeit und die vegetativen Störungen, wie Unruhezustände, Schlafstörungen, Störungen von Appetit, Stuhlgang und Menses. Das OLG Karlsruhe sprach dennoch in diesem Fall nur eidn Schmerzensgeld in Höhe von DM 6.000,—zu.

Die Kostenentscheidung basiert auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3, 515 Abs. 3 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Beschwer war gem. § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO festzusetzen.