Thilo Reimers Rechtsanwalt, Dipl. Volkswirt, Würzburg

Eltern haften für Ihre Kinder- auch wenn letztere 50 Jahre jung sind.

Es passiert immer wieder. Der Beklagte (geboren 1935) war schon einmal 1984 von seiner Tochter verklagt worden. Damals hatte das OLG Köln (26 UF180/84) wegen nicht ausreichender Erwerbsbemühung der Tochter diese Klage zurückgewiesen. Jetzt wird er erneut verklagt, denn seine Tochter erhält Eingliederungshilfe. Der Träger dieser Eingliederungshilfe fordert ihn zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrag von 26 € monatlich auf.

Dem Vater half nicht, dass seine Tochter zu ihm seit 40 Jahren keinen Kontakt mehr hat.

Allerdings gesteht das Gericht dem Vater einen erhöhten Freibetrag zu. Dieser sei an sich bei 1100 € und hier krankheitsbedingt um 200 € zu erhöhen. Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass im Rentenalter ein pauschaler Selbstbehalt von 1.400 € anzusetzen sei, so wie dieser auch im Rahmen des Elternunterhalts Anwendung finde (OLG Koblenz FamRZ 2004, S. 484).

Der BGH meint weiter, dass der Freibetrag gegenüber minderjährigen Kindern 770 €, bei erwerbstätigen 900 € , gegenüber den übrigen Kindern i.d.R. mindestens 1.100 € betrage. Schließlich betrage aber der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen gegenüber unterhaltsberechtigten Eltern mindestens 1.400 € monatlich zzgl. der Hälfte des darüberhinaus gehenden Einkommens. Vor diesen Grundsätzen sei es gerechtfertigt, den allgemein gegenüber volljährigen Kindern geltenden Selbstbehalt angemessen zu erhöhen, wobei der für den Elternunterhalt geltende Betrag insoweit als angemessen erscheine.

Soweit das Einkommen des Beklagten nunmehr geringfügig über diesem Selbstbehalt von 1.400 € liege, sei die an sich als Unterhalt geschuldetet Hälfte des Mehrbetrages hier 4,11 € als Bagatellbetrag außer Acht zu lassen.

Mit ähnlichen Erwägungen habe der BGH die Auffassung gebilligt, dass Abkömmlinge, die ihren Eltern Unterhalt schulden (Kinder haften für ihre Eltern), ein erhöhter Selbstbehalt zu belassen sei (BGHZ XII ZR 93/91 und BGHZ XII ZR 266/99). Dem ist auch die Düsseldorfer Tabelle inzwischen gefolgt, die den angemessenen Selbstbehalt beim Elternunterhalt auf 1.400 € festlegt (seit 2011 1.500€).

Die BGH-Entscheidung datiert vom 18.1.2012 XII ZR 15/10 die Entscheidung des OLG Köln hat das AZ 25 U1148/09.