Thilo Reimers Rechtsanwalt, Dipl. Volkswirt, Würzburg

Trennungsunterhalt nach 12 Jahren Trennung

Die Parteien leben seit 12 Jahren getrennt. Das Scheidungsverfahren läuft seit 10 Jahren. Eine Scheidung ist noch nicht ausgesprochen u. a., weil der Zugewinn hochumstritten ist. Die Antragstellerin wohnte kostenfrei in einer Wohnung des Antragsgegners, ihres Ehemanns. In den 12 Jahren war sie teilzeitbeschäftigt in der Firma ihres Ehemanns und anderweitig zeitweise auf € 430,-- Basis beschäftigt. Sie ist gelernte Hauswirtschafterin. Die Parteien sind Eltern dreier inzwischen erwachsener Kinder. Beide Parteien sind inzwischen 62 Jahre alt.

Nachdem die Ehefrau aus der zur Verfügung gestellten Wohnung auszog, verlangt sie nunmehr Unterhalt in Höhe dessen, was diese Wohnung an Miete und Nebenkosten fiktiv gekostet hätte. Drei Jahre zuvor hatte sie Anteile an einem Studio in Höhe von € 290.000,-- verkauft. Aus dieser Beteiligung hatte sie zuvor monatlich € 500,-- erhalten.

Erstinstanzlich war meine Klage abgewiesen worden (AG Bad Neustadt 1 F 257/12). Die Parteien würden 12 Jahre voneinander getrennt leben, die Klägerin habe Einkünfte aus Kapitalbeteiligungen und verschiedenen Nebentätigkeiten bezogen. Aufgrund der langen Trennungszeit von 12 Jahren - so das Amtsgericht - sei die Klägerin gehalten, sowohl die Zinseinkünfte als Einkommensdeckung heranzuziehen. Außerdem habe sich die Klägerin auf die wirtschaftliche Trennung einzustellen und hierfür Vorsorge zu treffen. Es sei eine eigene Entscheidung gewesen, aus der Wohnung auszuziehen. Deshalb seien ihr die ersparten Mieten als fiktive Einnahmen zuzurechnen.

Der Senat sah die Sache anders ( OLG Bamberg, AZ: 7 UF 39/14 ). Zwar gebe es eine Entscheidung des OLG Frankfurt, der sich der Senat ausdrücklich anschließe, die besage, dass nach 10 Jahren räumlicher Trennung eine wirtschaftliche Entflechtung dergestalt stattgefunden habe, dass kein Unterhaltsanspruch mehr bestehe. Hier habe aber gerade keine wirtschaftliche Entflechtung der Parteien stattgefunden, da die Klägerin beim Beklagten beschäftigt sei und von ihm eben Wohnraum zur Verfügung gestellt bekommen habe. Auch der Zugewinn sei immer noch nicht geklärt.

Der Klägerin sei allerdings ein fiktives Einkommen anzurechnen, da sie sich nicht beworben habe und entsprechende Unterlagen nicht vorlegen könne. Nach dem Halbteilungsgrundsatz sei dieses fiktive Einkommen aber immer deutlich geringer als die Einkünfte des Mannes, so dass es letztendlich hier keine Rolle spiele. Bei dem durchschnittlichen Jahreseinkommen des Mannes von € 91.000,-- ergäbe sich nach Steuern ein Einkommen von € 57.000,-- und wiederum nach Abgabe der Sonderausgaben von € 41.000,--. Hierauf sei allerdings ein erheblicher Wohnvorteil von € 1.300,-- anzurechnen, so dass sich ein erheblich höherer Unterhaltsanspruch der Klägerin - den diese aber ausdrücklich nicht erstreiten wollte - ergäbe.

Nach den Ausführungen des Senats hat der beklagte Ehemann den Anspruch der Klägerin anerkannt.

Rechtsanwalt Reimers