Thilo Reimers Rechtsanwalt, Dipl. Volkswirt, Würzburg

Ein weiterer Erfolg gegen die Melango.de GmbH

An dieser Stelle hatte ich bereits über ein erfolgreich erstrittenes Urteil berichtet. In der Sache kam es aufgrund verschiedener juristischer Unstimmigkeiten zu einem erneuten Urteil - diesmal allerdings mit ausführlichen Gründen. Diese lauten wie folgt:

Der Beklagten und Widerklägerin ( melango ) stehen keinerlei Zahlungsansprüche aus der Anmeldung der Klägerin auf der von ihr betriebenen Internetseite mega-einkaufsquellen.de zu. Insoweit ist der Rechtsansicht der Klägerin beizupflichten, nachdem die insoweit in den AGB von melango vereinbarten Entgeltpflicht für die Anmeldung auf dem vorgenannten Portal nach Maßgabe des § 305c Abs. 1 BGB unwirksam ist.

Die streitgegenständliche Internetseite ist dahingehend gestaltet, dass eine unentgeltliche Anmeldung suggeriert wird. Zwar findet sich im rechten unteren Bildschirmrand tatsächlich ein mit „Informationen“ überschriebenes Textkästchen, in welchem eine Entgeltpflichtigkeit der Anmeldung erwähnt ist. Diese ist von ihrer optischen Gestaltung und Platzierung aber offensichtlich betont unauffällig gehalten, so dass dieser Hinweis auf eine Entgeltpfichtigkeit nur von solchen Lesern wahrgenommen wird, welche tatsächlich den gesamten Anmeldebildschirm nach möglichem Kleingedruckten absuchen. Im Gegensatz zu farbig und in deutlich größerem Schriftbild gehaltenen Anmeldemaske tritt dieser Hinweis völlig zurück.

Weiter ist melango zwar auch zuzugeben, dass eine Anmeldung nur möglich ist, wenn vorher ein Kästchen markiert wird, nach welchem die AGB von melango akzeptiert würden. Auch dieses Erfordernis ist allerdings nicht geeignet, eine Unwirksamkeit der Entgeltklausel im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB zu vermeiden. Das insoweit zu markierende Kästchen findet sich unter dem Anmeldebogen, in welchem lediglich „harmlose“ Daten, wie Name, Anschrift und E-Mailadresse abgefragt wurden. Eine Zahlungsweise, Kontonummer oder Ähnliches wird nicht abgefragt. Der durchschnittliche Nutzer einer solchen Internetseite muss daher davon ausgehen, dass sich die genannten AGB lediglich auf Datenschutz bzw. Datenweitergabe beziehen können.

Der Umstand, dass zahlreiche andere Untergerichte die vorliegend streitentscheidende Frage der Wirksamkeit der Entgeltklausel anders beurteilt haben, ist insoweit unbeachtlich. Zum einen erlaubt sich das Gericht insoweit den Hinweis, dass auch die diesbezüglich beklagtenseits zitierten Spruchkörper der melango durchaus eine gewisse Bedenklichkeit ausgestellt haben. Zum anderen ist nicht erkennbar, inwiefern in diesem Verfahren die identische Bildschirmgestaltung seitens melango verwendet wurde.

Mithin war mangels bestehender vertraglicher Anspruchsgrundlage die Widerklage vollumfänglich abzuweisen. Das Feststellungsinteresse ist zu bejahen, da es ... eine weitergehende Forderungshöhe ... betraf.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt melango.

Dr. Och

Amtsgericht Würzburg, AZ: 16 C 2997/12