Thilo Reimers Rechtsanwalt, Dipl. Volkswirt, Würzburg

Vollständige Aufklärungspflicht der Bank

Banken müssen vollständig über etwa erhaltene Rückvergütungen aufklären. Ganz egal, ob diese als Agio, Verwaltungsgebühren, Vertriebskosten oder sonst was bezeichnet wurde.

Der BGH entschied einmal mehr, dass hier nichts im Verborgenen bleiben darf. Im streitgegenständlichen Prospekt wurden Vertriebskosten als Agio von 5% ausgewiesen. Daneben hatte allerdings die Bank weitere 12,2% erlangt. Dieser Rückfluss war nicht im Prospekt ausgewiesen.

Für den Anleger war deshalb nicht erkennbar, dass die Bank so hoch von der Anlage selbst profitiert. Wenn dies der Anleger nicht erkennen kann, kann er auch einen möglicherweise vorhandenen Interessenkonflikt der Bank nicht erkennen. Denn der Anleger soll sehen können, wenn die Bank ein besonderes finanzielles Interesse an der Empfehlung dieser bestimmten Kapitalanlage hat.

Unterlässt die Bank eine entsprechende Offenlegung eines sog. "Kickbacks", klärt sie falsch auf. Damit ergibt sich für den Anleger die Möglichkeit des Schadensersatzes.

BGH vom 15.04.2014, AZ: XI ZR 513/11.

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