Thilo Reimers Rechtsanwalt, Dipl. Volkswirt, Würzburg

Unzulässige Kreditgebühren

Sog. Kreditbearbeitungsgebühren werden derzeit von den meisten Gerichten als unzulässige AGB gesehen. So das

OLG Bamberg, Urteil vom 4.8.2010, Az. 3 U 78/10, WM 2010, 2072 ff.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.7.2011, Az. 17 U 59/11,

OLG Dresden, Urteil vom 29.9.2011, Az. 8 U 562/11, WM 2011, 2320

Urteile ergehen gegen die Santander Consumer Bank AG, aber auch gegen viele andere Institute, wie Postbank, Credit Plus, Deutsch Bank, easy credit. Dabei geht es um die gängig Praxis sog. Bearbeitungsgebühren für die Vergabe eines Kredites zu verlangen.

Gleichwohl weigern sich die betroffenen Banken fast ausnahmslos, die zu Unrecht erhobene Gebühr zurückzuzahlen. Leider muss man auch sagen, z. T. mit Erfolg, weil sich die Kreditnehmer einschüchtern lassen, z. T. mit Erfolg vor Gerichten, dort allerdings deutlich seltener. Nach meinem Eindruck ist die überwiegende Rechtsprechung sich einig und schützt die Verbraucher über die sog. AGB-Kontrolle. Die Klausel zur Kreditbearbeitungsgebühr sei unklar oder überraschend.

Da die Gebühren in der Regel zwischen 3 % und 5 % der Kreditsumme liegen, lohnt es sich auf jeden Fall tätig zu werden und das Geld zurückzuverlangen. Eigentlich ist davon auszugehen, dass die Banken auf die längere Frist nachgeben werden, dies jedenfalls, wenn endlich der BGH in der Sache einmal entschieden hat.

Offen ist die Frage der Verjährung viele Gerichte halten Rückzahlungsansprüche dann für verjährt, wenn die Gebühren vor dem 01.11.2011 berechnet wurden.

Anders sieht dass das Amtsgericht Stuttgart, das Landgericht Stuttgart sowie das Landgericht Nürnberg. Diese Gerichte gehen von einer unklaren Rechtslage aus; Selbst ein Fachkundiger hätte vor Ablauf des Jahres 2011 nicht eine Prognose abgeben können.

„Für den Kläger und auch einen spezialisierten, ihn beratenden Rechtsanwalt war aber damals in der unsicheren und zweifelhaften, von divergierenden Meinungen und Entscheidungen geprägten Rechtslage nicht erkennbar, dass sich im Laufe der Jahre 2010 und 2011 eine obergerichtliche Rechtsprechung herauskristallisieren würde, welche das Bearbeitungsentgelt (...) als eine unwirk­same Preisnebenabsprache einordnen würde. Erst die Veröffentlichungen im Jahr 2011 gaben im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB Anlass, von einer unwirksamen Vereinbarung und damit von einem Bereicherungsanspruch auszugehen.“ so zurecht das LG Stuttgart, Az. 13 S 65/13.

Rechtsanwalt Reimers