Thilo Reimers Rechtsanwalt, Dipl. Volkswirt, Würzburg

Bewertungen spielen im Online Handel eine große Rolle.

Oftmals fällt - gerade bei amazon - auf, dass es hier kurze knackige positive Bewertungen gibt, die ahnen lassen, dass möglicherweise ein Mitarbeiter es mit seiner Firma zu gut meinte... Richtige Bewertungen sind für den Kunden wichtig, unberechtigte Aussagen natürlich erstmal mindestens ärgerlich.

Der Unternehmer hat kein Recht entgegen bestehender Tatsachen in ein gutes Licht gerückt zu werden. Ist etwas falsch oder schlecht gelaufen, muss der, der bewertet dies auch mitteilen können. Dabei sollte allerdings eine objektive Darstellung gewahrt werden. Im Streitfall müssen nämlich solche (Tatsachen) - Behauptungen beweisbar sein! Erfolgt eine Bewertung mit dem Inhalt "nie wieder", kann sich der Unternehmer mit Erfolg gegen eine solche Bewertung wenden.

Meinungen sind grundsätzlich und grundgesetzlich frei (Art. 5 GG). Grenze ist hier eine sog. Formalbeleidigung oder die Schmähkritik - Böhmermann lässt grüßen. Der Bewertete muss sich so etwas nicht gefallen lassen.

Sogar Unternehmen können sich formal auf das Persönlichkeitsrecht - wenn auch schwächer ausgestaltet als tatsächliche Personen - berufen.

Standardisiert lassen sich folgende Abmahngründe finden:

  1. Irreführende Werbung Diese muss unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben machen, z. B. Wirksamkeitsangaben für Arznei oder Nahrungsergänzungsmittel ohne wissenschaftlichen Nachweis, Spitzenstellungswerbung oder Herausstellung von Selbtverständlichkeiten (keine Konservierungsstoffe im Tomatenketchup).

  2. Fehlerhafte Preisangaben Hier gibt es die Preisangabenverordnung und diese reglementiert so ziemlich alles. Oftmals fehlen Angaben zum Grundpreis (Literpreis, Kilogrammpreis) oder obligatorische Zustatzkosten (Pfand)...

  3. Mondpreise Sozusagen ein Klassiker unter den Abmahngründen. Angaben zu einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, die nicht zutreffend ist oder Rabatte wurden tatsächlich nicht gegeben, weil zuvor kein anderer Preis existiert hat. Mit solchen Rabatten sollte also vorsichtig umgegangen und großes Gewicht auf Genauigkeit gelegt werden.

  4. Werbung mit Testergebnissen Die Werbung mit Testergebnissen ist stark abmahngefährdend. Denn: Ist das Ergebnis nicht aktuell oder nicht nachvollziehbar, oder zu stark verkürzt, oder lässt es das den Test durchführende Institut nicht erkennen, kann dies als irreführend und damit wettbewerbswidrig gelten. Dies gilt auch für Stiftung Warentest, TÜV- und DEKRA-Testungen.

Was machen, wenn eine Abmahnung vorliegt: So schnell wie möglich einen Anwalt kontaktieren. Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen können und dürfen Sie nicht ignorieren; das würde dann sehr teuer.

Rechtsanwalt Reimers