Thilo Reimers Rechtsanwalt, Dipl. Volkswirt, Würzburg

Verwirkung des Unterhaltsanspruches wegen Dauercamping

Das OLG Brandenburg hat am 10.11.15 den Unterhaltsanspruch eines Ehemanns gegen seine Ehefrau verneint. Es ist praktisch sehr selten, dass Ehemänner von ihren Ehefrauen Unterhalt verlangen, kommt aber immer wieder vor. Ersichtlich tun sich auch Oberlandesgerichte mit solchen Ansprüchen (noch) schwer. Nach §1579 Nr.2 BGB kann ein länger andauerndes Verhältnis zu einem anderen Partner zur Folge haben, dass ein Unterhalt nicht mehr zu zahlen ist, insbesondere dann, wenn die Beziehung so verfestigt ist, dass sie eheähnlich scheint. Typischerweise wird eine solchermaßen verfestigte Lebensgemeinschaft durch ein räumliches Zusammenleben und einen gemeinsamen Haushalt bewirkt.

Das war hier erstmal nicht der Fall.

Allerdings hatte der Ehemann (mit einer Vorliebe für Beamtinnen) zuerst sein Wohnmobil auf dem Grundstück der "Neuen" und später seinen Wohnwagen dort abgestellt. Er selbst sprach hierbei von Dauercamping. Da er zudem seine Meldeadresse am gleichen Grundstück angegeben hatte, ging das Gericht nun doch von einer verfestigten Beziehung aus, die eheähnlich sei. Der Ehemann räumte ein, ursprünglich eine intime Beziehung mit der "Neuen" gehabt zu haben; er habe diese aber später aufgegeben. Nun sei man befreundet. Das OLG glaubte dem Ehemann nicht.

Die frühere Ehefrau machte zudem geltend, dass ihr Ehemann aus intakter Ehe ausgebrochen sei. In der mündlichen Verhandlung erklärte sie allerdings, dass vor dem Auszug des Ehemannes bereits über länger als ein Jahr keine intime Beziehung mehr bestanden habe. Zurecht erklärte daraufhin das OLG, dass man dann nicht mehr von intakter Beziehung sprechen könne.

Insgesamt wurde aber der Unterhaltsanspruch des Ehemanns wegen des Dauercampings versagt (§1579 Nr.2 BGB).

Rechtsanwalt Reimers