Thilo Reimers Rechtsanwalt, Dipl. Volkswirt, Würzburg

Erfolgreicher Widerruf eines Kreditvertrages

Die Parteien haben einen Kreditvertrag geschlossen. Dabei hat die TeamBank meiner Mandantin einen Betrag von € 10.869,-- als Darlehen ausgegeben. Die Jahreszinsen waren ganz erheblich, nämlich 12 Prozent. Die zusätzliche Restkreditversicherung von € 2.260,09 kam hinzu.

Abgeschlossen wurde das ganze modern, also online. Der Vertrag war fertig ausgefüllt, so dass für die Mandantin gar keine Möglichkeit bestand, z.B. die Restkreditversicherung nicht abzuschließen. Online gab es natürlich auch keine Unterschrift unter die Widerrufsbelehrung.

Bevor meine Mandantin zu mir kam hatte sie bereits einen erheblichen Betrag zurückbezahlt. Addiert man die Zinsen mit € 6.093,65 sowie eine weitere Bearbeitungsgebühr von € 393,87 hinzu, stand aber immer noch ein erheblicher Betrag von anfangs geforderten € 16.000,-- (diese Forderung war wohl ein Irrtum?), später mit Mahnbescheid € 8.220,-- im Raum.

Um die unendliche Angelegenheit zu beenden und nicht noch vor OLG und BGH ziehen zu müssen, wollte meine Mandantin dann einen Vergleich, nach dem ein Betrag von € 2.000,-- bezahlt würde. Es kam also zu diesem Vergleich.

Nun war aber über die (nicht ganz unerheblichen) Kosten des Rechtsstreits ebenfalls eine Entscheidung zu treffen. Der Beschluss des Gerichts zeigt, dass der Widerruf in dieser Instanz erfolgreich gewesen wäre. Er lautet nämlich:

Beschluss des Landgerichts Mosbach vom 26.09.2016, AZ: 1 O 127/16

Team Bank AG gegen XXXXXXXXXX

wegen Darlehensrückzahlung

hat das Landgericht Mosbach -1.Zivilkammer- durch die Richterin Holm als Einzelrichterin am 29.09.2016 beschlossen:

1.Die Klägerin hat 3/4 und die Beklagte 1/4 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Kosten des Vergleiches werden gegeneinander aufgehoben.

2.Der Streitwert wird auf 8.220,74 € festgesetzt.

Gründe:

Die Parteien haben den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung am 30.08.2016 vergleichsweise beendet, indem die Beklagte sich verpflichtet, an die Klägerin 2.000,00 € zu zahlen. In dem Vergleich wurde vereinbart, dass das Gericht über die Kosten nach § 91a ZPO entscheidet. Das Gericht hat deshalb unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind.

Nach billigem Ermessen hat die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/4 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Vergleichskosten werden gegeneinander aufgehoben.

Die ursprüngliche Klageforderung beruht auf einem zwischen den Parteien am 14.03.2007 geschlossenen Darlehensvertrag (Anlage K 2). Die Grundverpflichtung in Höhe von 16.226,19 € sollte nach der gegenseitigen Vereinbarung in 84 Monatsraten zurückgezahlt werden. Da die Ratenzahlungen durch die Beklagte nicht eingehalten wurden, kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 20.04.2015 den Darlehensvertrag (Anlage K 7) und stellte die Restforderung fällig. Mit Schriftsatz vom 28.07.2016 hat die Beklagte den Darlehensvertrag widerrufen und sich dabei auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung und das damit verbundene noch andauernde Widerrufsrecht berufen. Die Klägerin hat daraufhin eingewandt, ein Widerrufe sei mittlerweile verwirkt, jedoch hilfsweise eine Forderung in Höhe von 2.195,68 € aus dem Rückabwicklungsverhältnis geltend gemacht. In der mündlichen Verhandlung am 30.08.2016 bestand zwischen den Parteien Einigkeit darüber, dass vorliegend ein Widerrufsrecht der Beklagten gegeben ist und sich bezüglich der Höhe des Anspruchs der Klägerin aus dem Rückabwicklungsverhältnisses an der Aufstellung der Klägerin zu orientieren ist. Geeinigt wurde sich daher auf einen Betrag von 2.000,00 €, welcher gerundet der Hilfsklage der Klägerin entspricht.

Der Klägerin ist insoweit zuzugestehen, dass das separate Unterschriftserfordernis seit dem 01.08.2002 nicht mehr gesetzlich vorgesehen ist; die Musterbelehrung nach § 14 BGB-InfoV, Anlage 2 in der Fassung vom 08.12.2004 - 31.03.2008 sieht eine Unterschrift des Verbrauchers oder zumindest eine Erklärung über das Ende der Widerrufsbelehrung allerdings noch vor. Um dem im Widerrufsrecht verankerten Verbraucherschutz gerecht zu werden, wird wohl eine Unterschrift des Verbrauchers geboten sein dürfen, um ihm die Tragweite seines Handelns und den Umfang seiner Rechte bewusst werden zu lassen. Eine Entscheidung darüber, ob die fehlende Unterschrift unter der Widerrufsbelehrung ein fortdauerndes Widerrufsrecht zur Folge hat, kann für die Kostenentscheidung im Ergebnis aber offen bleiben. Die Klägerin hat sich in der mündlichen Verhandlung und durch die im Schriftsatz vom 12.09.2016 ausgedrückt, Kulanz in Höhe der Widerrufssumme freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben. Daher war der Klägerin in Höhe des Unterliegens - mithin der Klageforderung - die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da die Parteien sich auf Grundlage des Widerrufs auf den Betrag von 2.000,00 € geeinigt haben. Die Kosten des Vergleichs waren - wie auch der Beklagtenvertreter im Schriftsatz vom 23.09.2016 darlegt - nach dem Gedanken des § 98 ZPO gegeneinander aufzuheben. Der Streitwert ist nach § 3 ZPO, §§ 45 Abs. 1, S.2, Abs. 4 GKG auf 8.220,74 € festzusetzen.

Holm
Richterin

Rechtsanwalt
Reimers